Wer bitte verwahrt ein zerrissenes Testament in seinem Bankschließfach?
Einfache Antwort: Niemand der bei Trost ist!
Das OLG Frankfurt musste sich in seinem Beschluss vom 29.04.2025, 21 W 26/25, ZErb 10/2025, 390, allerdings – soweit ersichtlich – nicht mit Fragen der Testierfähigkeit des Verstorbenen befassen, sondern lediglich damit auseinandersetzen, was diese Aktion denn nun zu bedeuten habe.
Ebenso wie in Österreich (§ 721 ABGB führt beispielhaft sogar explizit die Worte „zerreißt“ und „zerschneidet“ an) wird auch in Deutschland (§ 2255 S 1 BGB) die (absichtliche) Vernichtung eines Testaments als (stillschweigender) Widerruf gewertet.
Im Gegenstand hatte der im Jahre 2023 Verstorbene in seinem Bankschließfach ein längs in der Mitte zerrissenes Testament verwahrt, in dem ein Freund als Alleinerben eingesetzt und seine Ehefrau enterbt worden wäre, sonst jedoch keine letztwillige Verfügung hinterlassen.
Das OLG Frankfurt erkannte auf gesetzliche Erbfolge und konstatierte eine rechtswirksame Widerrufshandlung im Sinne der gesetzlichen Vermutung, welche durch die Aufbewahrung der zerrissenen Urkunde im Schließfach dezidiert nicht widerlegt werde.
Wer sich bei diesem Sachverhalt an die berüchtigten „gelochten Sparbücher“ in Opas Nachtkästchen erinnert, sei gewarnt – auch mit und in ihnen schlummern potenziell toxische Informationsquellen, die es rechtzeitig zu sichern oder eben endgültig zu eliminieren gilt!
Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Johann Schilchegger, © Copyright 2025