Wer bekommt den Klimt über dem Sofa?
Immer wieder werden in Nachlässen vermeintlich banale Kunstwerke aufgefunden, deren Werthaltigkeit sich nur dem geschulten (Sachverständigen-) Auge eröffnet.
Spätestens dann gilt es taktisch klug zu argumentieren, wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 29.07.2025, 2 Ob 38/25i, Zak 2025/411, 255, eindrucksvoll zeigt.
Die Witwe des Verstorbenen klagte dessen Verlassenschaft unter anderem auf Herausgabe diverser Kunstgegenstände, die zum privaten Gebrauch und Kunstgenuss angeschafft worden seien, also zum ehelichen Haushalt gehören würden und somit Teil ihres gesetzlichen Vorausvermächtnisses nach § 745 Abs 1 ABGB wären, zumal sie der täglichen Lebensführung und der Dekoration der Ehewohnung, nicht aber der Wertanlage gedient hätten.
Beide waren seit Jahren verheiratet und lebten bis zu seinem Tod in einem gemeinsamen Haushalt in dessen Eigentumswohnung. Beim Erblasser handelte es sich um einen „in der Szene“ bekannten österreichischen Kunstkenner und -sammler. Er übte das „Hobby“ des Kunstsammelns bis zu seinem Tod mit großer Leidenschaft aus und erwarb nicht nur Objekte, die er aus persönlichen Gründen ansprechend fand, sondern auch solche, von denen er wusste, dass es dafür Abnehmer geben würde. Mit Gewinnen aus seinen An- und Verkäufen erwarb er weitere Objekte für seine Sammlung, behielt stets den Marktwert seiner gesammelten Werke im Blick und scheute nicht davor zurück, auch größere Teile seiner Sammlung zu veräußern, um weitere Gewinne zu lukrieren. Die konkrete Entscheidung, welche Werke er zu welchem Preis ver- oder ankaufte, traf stets der Erblasser selbst. Es ging ihm immer darum, seine Sammlung zu vergrößern und vor allem bekannter zu machen, um damit auch deren Wert zu steigern. Er nutzte jede Gelegenheit, um sich oder seine gesammelten Werke einem Publikum zu präsentieren. So verlieh er immer wieder Werke der von ihm selbst so genannten „Sammlung S*“ an Museen, gab sie für Messen in Kommission oder stellte sie für Kunstauktionen zur Verfügung. Teilweise legte er seine Stellung als Eigentümer bewusst nicht offen, um den Marktwert seiner Kunstgegenstände gezielt beeinflussen zu können.
In der Ehewohnung waren sämtliche Wände mit Bildern behangen, zum Zeitpunkt seines Todes mehr als 50 Bilder im Wohnzimmer und rund 80 Bilder im Vorzimmer. Zudem befanden sich mehr als 70 Gemälde(-konvolute) befanden sich „nicht sichtbar“ auf drei Stellagen oder in Schränken und Laden in der Wohnung.
Der Erblasser lud regelmäßig Kenner der Wiener Kunstszene zu Vernissagen in seine Wohnung ein, um seine erworbenen Kunstgegenstände zu präsentieren und sich auszutauschen. Er sprach Kunstliebhaber bei von ihm vermutetem Interesse für ein Kunstwerk auch gezielt an, lud sie zur Besichtigung ein und bot dann das Kunstwerk zum Verkauf an. Weil der Erblasser in seiner Wohnung nicht ausreichend Platz für seine gesammelten Werke fand, mietete er im Lauf der Zeit mehrere Lager an. Es kam immer wieder vor, dass er Gegenstände aus der Wohnung mit Werken aus den Lagern tauschte. Für die in der Wohnung abgehaltenen Vernissagen tauschte er teilweise auch Kunstwerke innerhalb der Wohnung aus.
In der Wohnung waren Tische, Fenstersimse und Regale vollgestellt mit gesammelten Kunstgegenständen, die der Erblasser und die Klägerin „im geringen Umfang teilweise auch als Gebrauchsgegenstände“ verwendeten, was etwa auf Lampen, Tische und Vasen zutraf. Spezielle Gläser und „bestimmtes Besteck“ fanden bei Einladungen von „ausgewählten Gästen“ Verwendung.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die (insoferne) klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen und konstatierte in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
Das Vorausvermächtnis zum ehelichen Haushalt gehörender beweglicher Sachen solle dem überlebenden Ehegatten den grundsätzlichen Erhalt der gewohnten Umgebung sichern, diene also im Ergebnis der Fortschreibung der bisherigen Lebensverhältnisse nach einem subjektiven Maßstab. Demnach seien weder ein bestimmtes Mindestmaß des Gebrauchs haushaltszugehöriger Sachen noch der – aufgrund der maßgeblichen subjektiven Verhältnisse in einer großen Bandbreite denkbare – Wert der Sachen entscheidende Kriterien für die Bestimmung des Umfangs des Vorausvermächtnisses.
Zu beachten gelte es allerdings, dass § 745 Abs 1 ABGB zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen normiert, um eine Sache dem Vorausvermächtnis zuordnen zu können. Einerseits die Zugehörigkeit zum ehelichen Haushalt, andererseits die Erforderlichkeit der Sache zur Fortführung des ehelichen Haushalts entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen. Aufgrund dieser doppelten Bezugnahme auf den ehelichen Haushalt – also die Wohnumgebung des Ehepaars – überzeuge die herrschende Lehrmeinung, wonach Sachen des persönlichen Gebrauchs des Erblassers und Sachen, die primär seiner Berufsausübung dienen, unabhängig davon, ob sie sich physisch im ehelichen Haushalt befinden, nicht Teil des Vorausvermächtnisses sind. Da es typischerweise an einem hinreichenden Bezug zum ehelichen Haushalt fehlt, wären auch Gegenstände, die in erster Linie die Funktion einer Wertanlage erfüllen, regelmäßig nicht Teil des Vorausvermächtnisses.
Auch wertvolle Kunstgegenstände könnten der Dekoration oder dem Gebrauch dienen, was allerdings im Hinblick auf eine Dekorationsfunktion grundsätzlich die Sichtbarkeit dieser Kunstgegenstände voraussetze. Im Falle ausschließlicher Lagerung in der Ehewohnung (etwa in einem Tresor oder Schrank) erfüllten diese Kunstwerke hingegen nicht einmal eine Dekorationsfunktion, sodass mangels eines zumindest mittelbaren Bezugs des überlebenden Ehegatten zu derart gelagerten Sachen schon die Zugehörigkeit zum ehelichen Haushalt zu verneinen wäre.
Weiters sei zu bedenken, dass bei der Veranlagung in Kunstgegenstände die Funktion als Wertanlage so weit in den Vordergrund treten könne, dass nicht mehr von der Zugehörigkeit zum ehelichen Haushalt auszugehen wäre, selbst wenn den Werken eine Dekorationsfunktion zukomme. Die Gesetzesmaterialien zum ErbRÄG 1989 stellten im Zusammenhang mit Gemälden als Wertanlagen ebenfalls letztlich auf das (deutliche) Überwiegen der Veranlagungsfunktion ab und ließen eine insoweit in den Hintergrund tretende Dekorationsfunktion für eine Zugehörigkeit zum Voraus nicht ausreichen.
Dass Kunstgegenstände Teil einer (umfangreichen) vom Erblasser selbst angelegten Sammlung seien, könne ebenfalls Berücksichtigung finden, weil insoweit eine Parallele zu Sachen des persönlichen Gebrauchs des Erblassers nahe liege.
Letztlich werde sich aber immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten lassen, ob wertvolle Kunstgegenstände Teil des Vorausvermächtnisses sind.
Kunstwerke, die nicht ohnehin als Werke der angewandten Kunst im Haushalt eine Gebrauchsfunktion erfüllen, könnten unter das Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 1 ABGB fallen, wenn sie durch Aufhängen oder Aufstellen zur Dekoration der Ehewohnung dienten. Das gelte aber nicht, wenn im Einzelfall die Funktion als Wertanlage oder als Bestandteil einer Kunstsammlung so deutlich in den Vordergrund trete, dass die Dekorationsfunktion nur mehr ganz untergeordnete Bedeutung hatte.
Im Anlassfall rückten die Sammlertätigkeit des Erblassers in die Nähe einer beruflichen Tätigkeit oder eines persönlichen Gebrauchs und machten deutlich, dass er kaufmännische Aspekte und seine eigene Bedeutung als Kunstkenner und -sammler ganz deutlich in den Vordergrund stellte. Die Kunstsammlung wäre insoweit nicht Teil der gemeinsamen Lebensführung als Ehepaar gewesen. Die mit dem sichtbaren Zurschaustellen der Kunstwerke verbundene Dekorationsfunktion sei hingegen im hier zu beurteilenden Einzelfall so stark in den Hintergrund getreten, dass die Zugehörigkeit zum Vorausvermächtnis insgesamt zu verneinen wäre.
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