Wer bekommt das Gold in meinen Zähnen und das Titan in meinen Hüften?
Es mag geschmacklos klingen, aber in Zeiten hoher Rohstoffpreise gerät immer öfter auch die Werthaltigkeit einzelner Körperimplantate aus wiederverwertbaren Materialen in den Fokus der medialen und juristischen Aufmerksamkeit.
Ein Artikel von Julia Niemann im Standard vom 05.08.2013 mit dem Titel „Nicht nur Asche am Ende eines Lebens“ beleuchtet beispielsweise die gängige Praxis in Österreich und taxiert die in Rede stehenden Werte für das Jahre 2011 mit immerhin rund € 2,1 Mio.
Offenbar verschaffen sich also die Krematorien (in Einzelfällen sogar deren Mitarbeiter) ein in Summe gesehen doch recht erkleckliches Körberlgeld, indem sie die nach erfolgter Einäscherung Verstorbener übrig bleibenden Edelmetalle, vor allem Gold und Titan, verkaufen und sich die Erlöse behalten, vereinzelt allenfalls wohltätigen Zwecken spenden.
Nun ist die Frage, ob sie das denn überhaupt dürfen, nicht einfach zu beantworten und beschäftigt sowohl in Österreich als auch in Deutschland immer wieder die Gerichte. Die Rechtslage ist hier wie dort weitestgehend unklar.
Ein spannender Überblick zu den österreichischen Verhältnissen findet sich bei Wilhelm, Die Geschäfte der Krematorium Wien GmbH, ecolex 2013, 673, der vor allem und zutreffend darauf hinweist, dass im Moment der Trauer niemand ernstlich auf die Idee kommen wird, sich mit der Krematoriumsbetriebsgesellschaft über die Herausgabe von Zahngold des/der geliebten Verstorbenen zu unterhalten.
Die einschlägigen Betriebsordnungen, etwa der Krematorium Wien GmbH, sehen nämlich vor, dass „nicht verbrennbare Rückstände (zB Implantate, Zahnersätze)“ in ihr Eigentum fallen, „soweit nicht der Begräbnisbesteller die Aushändigung der Gegenstände wünscht und das Bestattungsunternehmen bei der Übergabe des Sarges die Aushändigung ausdrücklich verlangt“.
Das geht so natürlich nicht! Bei näherer rechtlicher Betrachtung kommt man nämlich mit Wilhelm zum Ergebnis, dass zwar nicht der Leichnam als solches, aber sehr wohl Implantate als Sache im rechtlichen Sinne anzusehen sind und folglich in den Nachlass fallen. Krematorien dürfen sich deshalb keineswegs Wertsachen oder die daraus erzielten Erlöse eigenmächtig aneignen, sondern müssen sie ausnahmslos an die Erben herausgeben.
Daraus resultierende Ansprüche verjähren in 30 Jahren und lassen sich also auch noch nach Ablauf einer angemessenen Trauerphase gerichtlich durchsetzen. Nachweise sollten über entsprechende medizinische Unterlagen der Verstorbenen an sich problemlos zu erbringen sein.
Zweifellos ist es aber allemal besser, seine Nachkommen vor einer derart pietätlosen Konfliktsituation zu bewahren, indem man rechtzeitig eine unter anderem auch diese Thematik klärende Bestattungsverfügung errichtet.