Wenn ein Elternteil erbt und dennoch keinen Unterhalt zahlt

Es gilt als Binsenweisheit jeder Forderungsbetreibung, dass selbst der glückloseste Schuldner irgendwann in den Genuss eines Lottogewinns oder einer Erbschaft gelangen kann und damit auch seine Gläubiger endlich das große Los gezogen haben.

Besonders erfolgversprechend ist diese Erwartungshaltung, wenn es sich um Unterhaltsgläubiger handelt, die üblicherweise wenigstens über ein Minimum an familiärer Verbundenheit, folglich über ein gehöriges Maß an Insiderwissen verfügen.

Wer es also mit einem „Ex-Gatten“ oder mit Eltern in chronischen Liquiditätsengpässen zu tun hat, sollte ihre erb- und pflichtteilsrechtlichen Perspektiven im Auge behalten.

Allerdings hat der Oberste Gerichtshof den Ambitionen von Enkelkindern zur Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt der verstorbenen Großmutter erst kürzlich eine Absage erteilt (OGH 26.01.2017, 2 Ob 9/17p, Zak 2017/204, 118).

Selbst titulierte Unterhaltsforderungen gegenüber ihrer Mutter (Tochter der Verstorbenen) und beträchtliche Rückstände vermochten kein Recht auf Akteneinsicht zu begründen.

Vielmehr müssten sie sich mit den Mitteln der Exekutionsordnung behelfen, also beispielsweise Auskünfte über das im Erbwege erlangte Vermögen der Unterhaltsschuldnerin durch Abforderung eines Vermögensverzeichnisses erzwingen.

Jeder mit Forderungsbetreibungen vertraute Praktiker wird die Zahnlosigkeit dieses Instrumentariums kennen und deshalb tunlichst (auch) nach anderen Wegen der Informationsbeschaffung suchen.

Hingegen hätte eine rechtzeitige erbrechtliche Beratung allen Beteiligten Handlungsalternativen aufzeigen können, mit denen die Verhältnisse je nach Gusto der Erblasserin noch zu Lebzeiten durchaus erfolgversprechend zu gestalten gewesen wären.

Beispielsweise kennt das österreichische Erbrecht nach wie vor die Möglichkeit der „Enterbung aus guter Absicht“ (exhereditatio bona mente).

Mit Ausnahme der Anpassung des Textes an eine zeitgemäße Diktion und der Verlagerung von
§ 773 (aF) zu § 771 (nF) ABGB hat das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 daran nichts geändert.

§ 771 ABGB sieht Folgendes vor:

Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.“

Der eine oder andere Besuch bei der Großmutter durch die Enkelkinder wäre also gut investiert gewesen.

Selbst ohne Enterbung der Mutter zu ihren Gunsten hätte immerhin die Chance bestanden, durch eine passende Erwähnung in Omis letztwilliger Verfügung wenigstens Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren und damit das ersehnte Akteneinsichtnahmerecht zu erlangen.

 

Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sarah Hettegger, © Copyright 2017