Wem gehört das gemeinsame Bankkonto nach dem Tod eines Ehepartners?

Immer noch begnügen sich Ehepaare aus langjähriger Gewohnheit, Sparsamkeitserwägungen oder anderen Gründen damit, ihre Bankgeschäfte über gemeinsame Konten, Banksafes, Wertpapierdepots oder sonstige Sparformen abzuwickeln.

In der Bankpraxis hat sich hier als Sammelbegriff „Oder-Konto“ etabliert, die im Ablebensfall immer wieder durchaus problematisch und streitverursachend sind.

Naturgemäß ist es nämlich von größter Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werte zu den jeweiligen Konten, Safes und Depots dem überlebenden oder dem verstorbenen Ehegatten zuzuordnen sind.

Daraus leiten sich nämlich unter anderem der Umfang von Erb- und Pflichtteilsansprüchen, aber auch Verfügungsberechtigungen sowie bestimmte Auskunftsansprüche ab.

Aus pragmatischen Erwägungen wird in Lehre und Rechtsprechung für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren allgemein die Ansicht vertreten, dass im Zweifel eine gleichteilige Zuordnung zu erfolgen hat, also beispielsweise die Guthaben auf „Oder-Bankkonten“ von Eheleuten je zur Hälfte dem überlebenden Partner und die andere Hälfte der Verlassenschaft zugerechnet werden.

Der Oberste Gerichtshof hat den aktuellen Stand der dazu herrschenden Auffassung erst kürzlich in einer Entscheidung vom 30.01.2018, 2 Ob 12/18f, EF-Z 2018/85, 174, dargestellt und ausgeführt, dass im Verlassenschaftsverfahren mangels Bescheinigung des Gegenteils stets eine anteilige Berechtigung der Kontoinhaber von „Oder-Konten“ anzunehmen ist.

Wer damit nicht einverstanden sei, könne dies in einem streitigen Zivilprozess klären lassen, nicht hingegen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens.

Somit ist allen Inhabern von Gemeinschaftskonten, -safes und -depots eine Trennung schon zu Lebzeiten oder wenigstens eine klare Regelung in Form einer professionell gestalteten letztwilligen Verfügung dringend anzuraten, um derlei Unklarheiten und langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden, vor allem aber auch dem überlebenden Partner neben dem drohenden Disput ebenso unangenehme Liquiditätsengpässe während laufender Gerichtsverfahren zu ersparen.

 

 

 

 

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