Was passiert mit Schadenersatzansprüchen gegenüber Verstorbenen?
Gemäß § 1295 Abs 1 ABGB ist „Jedermann … berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“
Wenn nun dieser ersatzpflichtige Schädiger verstirbt oder ein von ihm zu verantwortender Schaden überhaupt erst nach seinem Tod zu Tage tritt, stellt sich natürlich die Frage, gegen wen und in welcher Form etwaige Ansprüche durchzusetzen sind.
Im Grunde ändert sich dabei nur der Forderungsadressat vom ursprünglichen Schädiger ad personam zu seiner Verlassenschaft und später (nach erfolgter Einantwortung) zu seinen Erben.
Allerdings hängt die Einbringlichkeit naturgemäß vom Umfang des hinterlassenen Vermögens und vom Verhalten der Erben im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ab.
Diese können entweder so unvorsichtig sein, eine unbedingte Erbantrittserklärung abzugeben und sich dadurch mit einer unlimitierten Haftung für Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu infizieren oder sich mit einer bedingten Erbantrittserklärung davor zu schützen.
Auf die Abgrenzung, Chancen und Risiken dieser Alternativen wurde bereits im Blog vom 04.09.2015 „>Bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung sind Sie persönlich dran!< ist keine ordentliche Belehrung!“ eingegangen.
Somit kann der Tod eines Schuldners unter bestimmten Umständen den verfügbaren Haftungsfonds sogar vergrößern.
Zu denken ist hier unter anderem auch an Ablebensversicherungen, das Freiwerden zu Lebzeiten blockierter Vermögenswerte, wie etwa von Liegenschaften, die durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot abgesichert wurden und dergleichen mehr.
Selbst dann aber, wenn kaum Vermögen hinterlassen wurde und auch keine Haftung der Erben hinzutritt, muss dies keineswegs immer dazu führen, dass bestehende Schadenersatzforderungen als uneinbringlich „abzuschreiben“ sind.
Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 25.02.2016, 9 ObA 8/15i, Zak 2016/265, 139, klargestellt, dass sich der Schutz einer Haftpflichtversicherung des Erblassers auch nach seinem Tod auf die von ihm Geschädigten erstreckt, und zwar unabhängig von der Frage, ob seine Erben eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben.
Im Ergebnis zeigt sich also, dass mit dem Leben keineswegs auch die Schulden einer Person untergehen.
Im Gegenteil hängt es von glücklichen Umständen, durchaus aber auch vom Geschick der Gläubiger ab, ob und in welchem Ausmaß sich später doch noch Zahlungen zu ihren Gunsten lukrieren lassen.