Was ist eine „einfache“ Bestattung?

Der Umgang mit dem Körper eines verstorbenen Menschen und aller damit zusammenhängenden Zeremonien wird vom Gesetzgeber mit den an sich gleichbedeutenden Begriffen „Bestattung“ oder „Begräbnis“ zusammengefasst.

Kosten für ein „angemessenes“ Begräbnis gehören nach § 549 ABGB „zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten“.

Von einer „einfachen Bestattung“ oder einem „einfachen Begräbnis“ ist immer dann die Rede, wenn Finanzierungslücken auftreten, also weder die Verlassenschaft noch Angehörige willens oder in der Lage sind, die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Beispielsweise zählt § 46 Z 7 der Insolvenzordnung „Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners“ zu den vorrangig zu befriedigenden Masseforderungen.

Das ist insoferne bemerkenswert, als Krankheits- und Pflegekosten im Gegensatz zur älteren Rechtslage seit geraumer Zeit nicht mehr bevorrechtet sind.

Im laufenden Verlassenschaftsverfahren kann der Gerichtskommissär „die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben“ (§ 148 Abs 1 AußStrG), soferne dies möglich und erforderlich ist.

In einer Entscheidung vom 25.04.2014 (8 Ob 55/14t, Zak 2014/748, 395) hat der Oberste Gerichtshof allerdings klargestellt, dass dies „nicht der Regelfall, sondern als ultima ratio“ nur für jene Fälle gesetzlich vorgesehen sei, in denen niemand bereit ist, die Kosten der Bestattung aus eigenen Mitteln zu tragen oder vorzustrecken.

Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Freigabe entsprechender Mittel durch den Gerichtskommissär bestehe hingegen dezidiert nicht.

Inhaltlich ist das „einfache“ Begräbnis keineswegs mit dem „einfachst möglichen“ gleichzusetzen.

Ebenso wenig wird jede Einzelposition zur Beurteilung herangezogen, sondern vielmehr die Angemessenheit anhand einer Gesamtbetrachtung beurteilt.

Dabei vertritt die Rechtsprechung den Grundsatz, einerseits die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen nicht zu verletzen und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu wahren.

Beispielsweise wurden Kosten von rd € 6.000,00 durchaus noch als angemessen erachtet für eine „einfache“ Beisetzung.