Was heißt „vorhandenes Bargeld“ in einem Testament?

Neben der Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften gelten Kürze und Klarheit einer letztwilligen Verfügung als besonders empfehlenswerte Vorsorge gegen spätere Anfechtungsambitionen.

Selbst an sich klare Begrifflichkeiten, wie „vorhandenes Bargeld“ bieten immer wieder Anlass zur Frage, was exakt damit nun eigentlich gemeint sein solle.

So geschehen und ausführlich analysiert durch das Oberlandesgericht München in einem der Entscheidung vom 05.04.2022, 33 U 1473/21, ZErb 9/2022, 357, zugrundeliegenden Fall.

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament unter anderem folgendes Vermächtnis angeordnet:

„Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt. Es erhalten: …“

Strittig war nun, ob davon auch „leicht verfügbare Bankguthaben“ mitumfasst sein sollten, wie dies aus einer Reihe einschlägiger Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahre 2007 (ZEV 2007, 380) abgeleitet werden kann.

Nach der ausführlich begründeten Ansicht des Oberlandesgerichts München wäre dies unter speziellen Fallkonstellationen auch durchaus möglich, aber eben keineswegs zwingend.

Das auf Bankkonten erliegende Geld sei ersichtlich „unbar“ und somit gäbe es keine Regel die besagen würde, dass es zwangsläufig „Bargeld“ darstelle.

Auch der Argumentation des klagenden Vermächtnisnehmers, wonach ein geringer Bargeldbestand zum Todeszeitpunkt die Miteinbeziehung von Bankguthaben indiziere, wollte das Oberlandesgericht München nicht folgen und stellte vielmehr klar, dass der Begriff „Bargeld“ nach dem Willen der Erblasserin gegenständlich allein fokussiert auf das bei ihr „physisch vorhandene Bargeld (Scheine/Münzen)“ auszulegen sei.

Eine entsprechende Präzisierung bleibt vor diesem Hintergrund jedem/jeder Testamentsverfasser/in dringend angeraten.

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