Wann liegt eine pflichtteilsrelevante Schenkung vor?

Unter Umständen sind Schenkungen Verstorbener zu ihren Lebzeiten in der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen.

Fraglich ist häufig, ob eine Zuwendung tatsächlich als Schenkung im pflichtteilsrechtlichen Sinne zu verstehen ist oder nicht.

Die hier heranzuziehenden Kriterien hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 13.12.2022 (OGH 2 Ob 224/22p, Zak 2023/82, 54) erst kürzlich wieder zusammengefasst.

Demnach ist die Schenkung ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB).

Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss.

Daneben ist für die Schenkung auch Schenkungsabsicht (subjektive Komponente) begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt, auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung.

Erforderlich ist daher als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigiebigkeit.

Im zu beurteilenden Fall hatte der Verstorbene seiner Tochter zur Betreuung ihres Pferdes vereinbarungsgemäß einen Geldbetrag gewissermaßen als Erfolgsprämie zugewendet, weil es ihr gelungen war, seine Spende (Patenschaft) für Tiere eines Gnadenhofs zurückzuholen.

Vor diesem Hintergrund lag eine Gegenleistung vor und schied nach den zuvor dargestellten Grundsätzen eine Qualifikation als Schenkung von vorneherein aus.

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Foto und Fotobearbeitung: Lina Eibl, © Copyright 2023