Von gefährlichen Pfeilen und heilenden Zeichen im Testament

Wer den Streit seiner Erben liebt, befeuert ihn bestenfalls durch einen Tanz am Abgrund gesetzlicher Formvorschriften.

An sich leicht zu befolgende Vorgaben für eigenhändige Testamente, wie das Setzen einer Unterschrift aus eigener Feder lassen sich durch eine Platzierung irgendwo neben oder über dem Text ebenso kreativ in Frage stellen, wie die Dokumentation des letzten Willens auf Bierdeckeln, Briefkuverts oder Postkarten anstelle eines ordentlichen, ursprünglich leeren Blattes Papier.

Wem das alles noch zu wenig Nervenkitzel verspricht, der garniere den Text mit allerlei Symbolen und Sonderzeichen, auf dass möglichst viel Verwirrung über ihre Bedeutung gestiftet werde.

Das besonders Schöne daran ist, dass sich eine gerichtliche Einordnung später nie wirklich vorhersehen lässt und es trotz vergleichbarer Rechtslage darüber hinaus deutliche Unterschiede gibt zwischen der deutschen und der österreichischen Judikatur.

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 23.07.2024, 33 Wx 329/23, ZErb 2024/10, 390, befunden, ein auf einem Fensterbriefumschlag angebrachter Pfeil in Richtung eines maschinenschriftlich erstellten Adressaufklebers entspreche nicht dem Erfordernis der Handschriftlichkeit zur Benennung eines Testamentserben und zudem sei eine Verfügung von Todes wegen auch dann formunwirksam, wenn die Zuwendung dergestalt erfolgt, dass zur Person des Bedachten nur ein Symbol (hier: Pfeil) verweise, da es sich bei Symbolen nicht um eine Schrift handle, die auf ihre Eigenhändigkeit hin untersucht werden könne.

Deutlich großzügiger wurde vom österreichischen Obersten Gerichtshof in der Entscheidung
2 Ob 60/24y vom 15.10.2024 (dzt noch unveröffentlicht) die Ansicht vertreten, dass eine aus Platzmangel nicht unterhalb des Textes, sondern in die rechte obere Ecke der Rückseite eines Briefkuverts gesetzte Unterschrift, auf welchem dort sowie am Textende jeweils das mit eigener Hand geschriebene Verweisungszeichen „%“ angebracht wurde, in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehe, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden könne.

Während also in Bayern Pfeile nur Symbole, aber keine Schrift sind, vermögen in Österreich Prozentzeichen aus Überschriften Unterschriften und damit formgültige Testamente zu generieren.

Offen bleibt (soweit ersichtlich), wie die beiden Gerichte wohl im Fall eines Sternverweises „*“ entschieden hätten.

Der letzte Tango ist in dieser Hinsicht also längst noch nicht getanzt.

Fotonachweis:
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