Verlust des Pflichtteilsminderungsrechts nach einem „schleich dich“?

Wie eine spannende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.07.2023, 2 Ob 89/23m, NZ 2023/175, 502 (Entleitner) = Zak 2023/562, 312 = JEV 2024,38 (Kurz) = NZ 2024/35, 118 (Musger, Rechtsprechungsübersicht) zeigt, können sich versöhnliche Schritte pflichtteilsrechtlich im wahrsten Sinne „auszahlen“, während allzu emotionsbeladene Reaktionen darauf mindestens taktisch unklug sind.

Die Klägerin wurde am 13.10.1962 während aufrechter Ehe ihrer Mutter mit dem Verstorbenen geboren, ist jedoch nicht dessen leibliche Tochter. Ihre zwei älteren, ebenfalls dieser Ehe entstammenden Brüder sind vorverstorben. Die Ehe der Mutter mit dem am 08.08.2019 verstorbenen Erblasser wurde im Jahre 1963 aus dessen Alleinverschulden geschieden.

Der Erblasser wusste, dass er der rechtliche Vater der drei der Ehe entstammenden Kinder war und bezahlte auch für die Klägerin bis zu deren 18. Lebensjahr Unterhalt. Er vermutete aber bereits bei der Scheidung, dass die Klägerin nicht seine leibliche Tochter sei.

Nach der Scheidung hatte der Verstorbene keinen Kontakt mehr zur Klägerin, die ihn danach nur noch einmal im Jahre 1974 aus Anlass eines seiner Besuche bei der Familie sah. Weder im Zuge dessen noch später kam es jemals wieder zu einem persönlichen Kontakt zwischen den beiden.

Allerdings versuchte die Klägerin im Alter von etwa 30 Jahren mit dem Erblasser in Kontakt zu treten. Zunächst sollte einer ihrer Brüder beim Erblasser „vorfühlen“, ob dieser an einem Kontakt mit der Klägerin bzw seinen Kindern interessiert sei. Der Erblasser wies diesen Versuch mit den Worten zurück, der Bruder der Klägerin solle „sich schleichen“, was er sich einbilde, ihn zu kontaktieren, er habe sein eigenes Leben und darin sei kein Platz für seine Kinder, sie seien Fremde. Angesichts dieser Äußerungen unternahm die Klägerin keine weiteren Versuche, den Erblasser zu kontaktieren, der schließlich mit Testament vom 16.06.2009 die Beklagte als seine Alleinerbin einsetzte und darin vermerkte, er habe keine Noterben.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen, dass ein Erblasser den Pflichtteil nach § 776 Abs 1 ABGB letztwillig auf die Hälfte mindern könne, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Dieses Recht stehe ihm nach Abs 2 leg cit nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben habe. Es sei unstrittig, dass die Klägerin und der Erblasser über einen längeren Zeitraum (in der Regel mindestens 20 Jahre im Eltern-Kind-Verhältnis: 2 Ob 83/21a) nicht in einem Naheverhältnis standen.

Der erkennende Fachsenat habe allerdings bereits in der Entscheidung 2 Ob 116/22f ausgeführt, „Meiden“ im Sinne des § 776 Abs 2 ABGB bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, jemandem aus dem Weg gehen bzw sich von jemandem fernhalten. Der Erblasser müsse sich daher dem Kontakt (auf welche Weise immer) entziehen. Dies könne beispielsweise auch dadurch geschehen, dass er auf allfällige Versuche der Kontaktaufnahme nicht reagiere. Einer bisher (nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015) für den Ausschluss des Minderungsrechts geforderten aktiven Ablehnung eines Kontaktversuchs bedürfe es nach aktueller Rechtslage gemäß § 776 Abs 2 ABGB nicht (mehr). Dennoch müsse ein gewisses (sanktionsbedürftiges) Verhalten des Erblassers vorliegen, das es rechtfertige, ihm die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung zu verwehren.

Nachdem das (grundlose) Meiden schon vorliege, wenn der Erblasser auf allfällige Versuche der Kontaktaufnahme nicht reagiert, müsse dies umso eher bejaht werden, wenn er den angestrebten Kontakt – wie im vorliegenden Fall – aktiv ablehnt. Nachdem der Bruder der Klägerin (auf deren Initiative) beim Erblasser „vorfühlte“, ob dieser an einem Kontakt mit der Klägerin bzw seinen Kindern interessiert sei, könne dies nur so verstanden werden, dass dem Erblasser aus diesem „Vorfühlen“ jedenfalls erkennbar war, dass (zumindest auch) die Klägerin den Kontakt zu ihm suchte. Da der Erblasser darauf ua geantwortet habe, (in seinem Leben) sei kein Platz für seine Kinder, sie seien (Plural: also auch die Klägerin) Fremde, sei damit auch die Klägerin gemeint und adressiert gewesen, zumal er damit rechnen musste, der Bruder werde der Klägerin seine Reaktion mitteilen.

Nachdem es in Bezug auf die Pflichtteilsberechtigung von Nachkommen auf die rechtliche Verwandtschaft und nicht die leibliche ankommt, habe der Erblasser als Grund für die Meidung des Kontakts auch nicht die fehlende Blutsverwandtschaft ins Treffen führen können. Also sei in seiner Weigerung zur Kontaktaufnahme durchaus ein grundloses Meiden des Kontakts (auch) zur Klägerin zu erblicken.

Überdies habe der Erblasser mit seiner unfreundlichen und harschen Ablehnung jeglichen Kontakts für die Klägerin auch berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt iSd § 776 Abs 2 zweiter Fall ABGB gegeben: Wer wie hier (die Klägerin) so unfreundlich abgewiesen wird, habe einen berechtigten Anlass, zum anderen keinen Kontakt mehr zu suchen.

Als Ergebnis sei demnach festzuhalten, dass der Klägerin der volle Pflichtteil zustehe.

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