Was passiert mit Domains nach dem Tod des Inhabers?

In Verlassenschaftsverfahren ist immer wieder zu beobachten, dass den Angehörigen die Existenz von Domainrechten der Verstorbenen völlig unbekannt ist.

Um die Aufrechterhaltung und Feststellung ihrer Werthaltigkeit kümmert sich deshalb meistens niemand und sogar bei unternehmerisch tätigen oder bekanntermaßen internetaffinen Erblassern findet sich nur in wenigen Ausnahmefällen eine entsprechende Position in der letztwilligen Verfügung, geschweige denn im Inventar des Gerichtskommissärs.

Sogar die ansonsten meist überaus akribisch recherchierenden Pflichtteilsberechtigten scheinen auf diesen potenziell durchaus relevanten Vermögenswert häufig zu vergessen.

Eine kürzlich veröffentlichte „Mega-Checkliste“ von Riede/Fritz, Internet Domains im unternehmerischen Umfeld, ecolex 2014, 114, liefert hier wertvolle Impulse, auch wenn erbrechtliche Aspekte darin nicht explizit thematisiert werden.

Beispielsweise wird auf diverse Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ebenso hingewiesen, wie auf das Erfordernis regelmäßigen Monitorings zur rechtzeitigen Abwehr kennzeichenrechtlicher Eingriffe Dritter.

Besondere Wachsamkeit und Eile ist im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung von Domainrechten aber allein deshalb geboten, weil jeder qualifizierte Verzug der Zahlung laufender Registergebühren üblicherweise die Löschung der Registrierung zur Folge hat. Man denke etwa an den schmerzlichen und allenfalls haftungsbegründenden Verlust kurzer, werbewirksamer und deshalb wertvoller Top-Level-Domains aus den Anfängen des Internetbooms, um die sich der vielleicht vor seinem Ableben schwer erkrankte Erblasser selbst schon geraume Zeit nicht mehr kümmern konnte.

Die Sicherung und laufende Verwaltung von Domains wird während des Verlassenschaftsverfahrens zunächst Aufgabe des Gerichtskommissärs, spätestens nach Abgabe von Erbantrittserklärungen aber der präsumtiven Erben sein und im Falle der gerichtlichen Bestellung eines Verlassenschaftskurators in dessen Aufgabenspektrum fallen.

Aber auch die Zuordnung bzw Aufteilung der Rechte im Zuge von Erbteilungsübereinkommen scheint nur auf den ersten Blick unproblematisch, lauern doch neben allen anderen juristischen Eigenheiten gebührenrechtliche Fallen, die zu empfindlichen Belastungen führen können, wenn sie nicht vorweg in einer professionellen Analyse durchleuchtet wurden.

Beispielsweise fallen für die Übertragung von Domains üblicherweise Zessionsgebühren von 0,8%, für die Einräumung einer Domain-Lizenz Bestandsgebühren von 1,0% und bei der gütlichen Beilegung etwaiger Erbauseinandersetzungen über die Zuteilung oder Nutzung von Domains unter bestimmten Umständen Gebühren für außergerichtliche Vergleiche von 2,0% bzw 1,0% (bei bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten) an. Auf allenfalls zusätzliche Prozesskosten und Gerichtsgebühren bei gerichtlichen Auseinandersetzungen sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen.

Alles in allem zeigt sich jedenfalls, dass Domainrechte in Verlassenschaftsabhandlungen leider immer noch und völlig zu Unrecht ein Dornröschendasein fristen, während schon die kleinsten Sparguthaben und wertlosesten Modeschmuckschatullen allseits besonderes Augenmerk auf sich ziehen. Ähnliches gilt übrigens für sonstige internetbasierte Vermögenswerte, wie etwa Musik-, Film-, Literatur- und Softwaredownloads oder social-media-accounts.

Natürlich läge es primär am Erblasser selbst, sich rechtzeitig um einen reibungslosen Transfer an seine Rechtsnachfolger zu kümmern. Wer hingegen eine weniger weitblickende Person beerbt, ist gut beraten, sich zeitnah ein möglichst vollständiges Bild auch im Hinblick auf Domains, Downloads und social-media-accounts zu verschaffen.

Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 24.01.2014, 22.04.2016, 25.08.2017, 28.09.2018 und 08.11.2019.