Verjährung von Ansprüchen aus Pflichtteilsübereinkommen

Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen richtet sich grundsätzlich nach § 1487a ABGB (siehe dazu den Blog vom 10.03.2017 „ACHTUNG! Neue Verjährungsfristen für Erb- und Pflichtteilsansprüche!“).

Eine Teil-Antwort darauf, ob dies auch für Pflichtteilsübereinkommen gilt, findet man in zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 14.01.1959, 1 Ob 473/58, NZ 1960, 59 (zur alten Rechtslage) und vom 22.02.2022, 2 Ob 1/22v, Zak 2022/232, 133, in der festgehalten wird, dass mit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 insoferne keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Demnach fallen Ansprüche aus einem Pflichtteilsübereinkommen nicht unter § 1487 ABGB aF bzw
§ 1487a ABGB nF, sondern unter die allgemeine Regel des § 1478 ABGB und verjähren daher erst nach 30 Jahren.

Allerdings sei warnend angemerkt, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.02.2022 ausdrücklich darauf hinweist, von einer 30-jährigen Verjährungsfrist dürfe nur dann zweifelsfrei ausgegangen werden, wenn „mit der Vereinbarung nicht bloß ein strittiges Recht verglichen, sondern ein Anspruch durch konstitutives Anerkenntnis neu geschaffen wird“.

Was im umgekehrten Fall zu gelten hat, bleibt damit weiterhin offen.

Vorsichtshalber sollte dementsprechend stets auch die dreijährige Verjährungsfrist im Auge behalten und in allen Pflichtteilsübereinkommen mit längeren Leistungs- oder Nachbesserungszeiträumen unbedingt ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung bei sonstiger Pönale vorgesehen werden.

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