Urnen-Diebstahl im Kreise der lieben Patchwork-Familie

Postmortale Gehässigkeiten innerhalb einer Patchwork-Familie sind keine Seltenheit – wem es zu Lebzeiten eines verstorbenen Mitglieds nicht gelingen wollte, sein Mütchen zu kühlen, findet auch abseits erbrechtlicher Auseinandersetzungen einige Möglichkeiten, später noch für Disharmonien zu sorgen.
Beliebte Beispiele dafür bieten neben der Art der Beisetzung immer wieder auch die Gestaltung von Trauerfeierlichkeiten und die Wahl der letzten Ruhestätte, wobei der verfeindeten Seite „Ruhe“ eben gerade nicht geschenkt werden soll.
Vielmehr gilt es, möglichst jenen Nerv zu finden, der das meiste Reizpotenzial verspricht.
Wie schmal der Grat des hierbei (gerade noch) Zulässigen abgesehen von strafrechtlichen Tangenten auch in zivilrechtlicher Hinsicht ist, zeigt ein Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27.02.2017, 1 S 68/16, ZErb 5/2017, 137.
Die Witwe und Alleinerbin des am 24.03.2014 Verstorbenen hatte seine Asche zunächst in ihrem Familiengrab beisetzen lassen, später aber daraus wieder entnommen und einer Flussbestattung in den Niederlanden zugeführt. Als die Tochter des Verstorbenen aus erster Ehe davon im November 2015 erfuhr, klagte sie auf (zunächst von der Witwe verweigerte) Auskunft über den Verbleib der Urne sowie auf Zahlung eines Schmerzengeldes samt Kostenersatz.
Die Klagsabweisung der I. Instanz bestätigend, führte das Landgericht Krefeld aus, dass die verzögerte Auskunft bzw unterlassene Mitteilung über die nachträglich abgeänderte Beisetzungsart als solches noch keinen Schmerzensgeldanspruch begründe. Vielmehr sei ein solcher nur dann zu bejahen, wenn es zusätzlich an einem anerkennenswerten Interesse der beklagten Witwe zur Beseitigung des ursprünglichen Trauerorts gefehlt haben sollte, also ein Handeln aus sachwidrigen Gründen festzustellen wäre. Allerdings habe die Klägerin im Gegenstand derlei weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt.
In einer sehr ausführlichen rechtlichen Würdigung legt das Landgericht Krefeld die Rahmenbedingungen dar, innerhalb welcher man derartigen Schadenersatzverpflichtungen gerade noch entgehen kann oder diese im gegenteiligen Interessensfall bestmöglich argumentieren sollte – als Handlungsanleitung für einen Tanz auf den Nerven missliebiger Patchwork-Hinterbliebener kann, muss dieses Urteil aber nicht unbedingt (miss-)verstanden werden.
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