Urlaub nach dem Tod

Emsig sammeln wir im Laufe unseres Lebens nicht nur Vermögen an, sondern als Angestellte und Arbeiter auch Zeit in Form von Urlaubsansprüchen. Meistens nicht bedenkend, dass weder das eine noch das andere sich mitnehmen lässt, wenn eben dieses Leben eines Tages vorbei ist.

Es stellt sich sodann die spannende Frage, wem diese „Urlaubszeiten“ nach dem Ableben zu Gute kommen sollen.

In Österreich sieht § 10 Abs 5 des Urlaubsgesetzes vor, dass die Abgeltung für angesammelte Urlaubsansprüche den Erben gebührt, soferne das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet. Diese so genannten „Urlaubsersatzleistungen“ fallen nach herrschender Auffassung auch nicht in den Nachlass, sondern sind vom Arbeitgeber unmittelbar an die jeweiligen Erben auszubezahlen.

Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2014 in der Rechtssache C 118/13 Gülay Bollacke gegen K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG wurde die Situation hingegen in Deutschland völlig konträr beurteilt. Urlaubsansprüche galten als höchstpersönliche Ansprüche des Dienstnehmers, die ohne jeden finanziellen Ausgleich an seine Erben durch den Tod untergingen.

Der Europäische Gerichtshof hat nun aber klargestellt, dass die deutsche Rechtslage Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 widerspricht. Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei als besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem durch innerstaatliche Regelungen einzelner EU-Mitgliedstaaten nicht abgewichen werden dürfe.

Damit ist zwar in juristischer Hinsicht geklärt, dass innerhalb der Europäischen Union keine finanziellen Ansprüche verloren gehen und die Erben immerhin Geld für die Zeitguthaben des Verstorbenen erhalten.

Allerdings bleibt es jedem einzelnen überlassen, sich die Sache mit der Höchstpersönlichkeit dennoch durch den Kopf gehen zu lassen.

Die bisherige deutsche Rechtslage mag zwar als wenig pietätvoll oder sogar ungerecht empfunden werden.

Ein hilfreicher Wink zur Besinnung auf die Ersprießlichkeit des Urlaubskonsums noch zu Lebzeiten war sie allemal.