Unterhaltspflicht und Begräbniskosten

Im Blog vom 14.04.2017 wurde allgemein der Frage nachgegangen, wer für Begräbniskosten zu haften hat.

Ein Aspekt daraus verdient einer vertiefenden Betrachtung, weil er im allgemeinen Rechtsverständnis meistens nicht verankert und weitest gehend unbekannt ist, nämlich die Haftung Unterhaltspflichtiger für Begräbniskosten verstorbener Unterhaltsberechtigter.

Er wurde vom Obersten Gerichtshof in einer Entscheidung vom 13.09.1999, 4 Ob 204/99z, EvBl 2000/40, eingehend beleuchtet.

Zunächst muss zwischen Ehegattenunterhalt einerseits und Kindesunterhalt andererseits unterschieden werden, wobei der „umgekehrte“ Fall, nämlich des von den Kindern an ihre Eltern zu leistenden Unterhalts bisher in der Judikatur unbeantwortet geblieben ist, aber wohl gleichlautend zu beurteilen sein dürfte.

Nachdem der Unterhalt zur Abdeckung des laufenden Lebensbedarfs dient und mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten erlischt, sind Begräbniskosten an sich nicht Teil der gesetzlichen Unterhaltsansprüche.

Dies ist beispielsweise für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten in § 77 Abs 1 EheG sogar gesetzlich normiert.

Für die Begräbniskosten haftet gemäß § 549 ABGB in erster Linie der Nachlass. Wer sie zu bezahlen hat, wenn dieser nicht ausreicht, sei nach der zitierten Entscheidung auch keine erbrechtliche Frage.

Eine Bestimmung darüber finde sich allerdings ebenfalls im Ehegesetz, nämlich in § 77 Abs 2 EheG, wonach der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind. Den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten treffe damit nur ersatzweise eine subsidiäre Haftung.

Hinsichtlich etwaiger nicht im Nachlass gedeckter Begräbniskosten für ein unterhaltsberechtigtes Kind fehle zwar eine gesetzliche Regelung, jedoch habe nach Lehre und Rechtsprechung auch in diesem Fall der Unterhaltspflichtige dafür aufzukommen.

Dies sei aus dem allgemeinen Grundsatz zu folgern, dass die nahe Verwandtschaft gegenseitige Rechte und Pflichten begründet, die sich nicht allein in Unterhaltsverpflichtungen erschöpfen.

Etwa sehe das deutsche Recht explizit eine Haftung des zum Kindesunterhalt Verpflichteten für Beerdigungskosten vor, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist (§ 1615 Abs 2 BGB).

Zum Unterhalt eines Kindes wären beide Eltern verpflichtet und sie hätten folglich auch die Begräbniskosten grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, wobei es hier anders als beim Unterhalt keinen Unterschied mache, ob ein Elternteil seinen Beitrag bisher in Geld oder durch Betreuungsleistungen erbracht habe.

Ganz anders ist die Rechtslage übrigens bei vertraglich übernommenen Unterhaltsverpflichtungen, etwa im Rahmen eines Übergabevertrages.

Für diese Konstellationen hat der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 15.09.1965, 6 Ob 201/65, EvBl 1966/90, klargestellt, dass eine Vereinbarung des lebenslänglichen Unterhalts an den Übergeber, keineswegs auch die Verpflichtung zur Begräbniskostenzahlung mit umfasst.

Allerdings sind Sonderbestimmungen zur Ausrichtung und Kostentragung der Begräbnisse von Übergebern speziell in bäuerlichen Übergabeverträgen durchaus üblich.

Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung gilt es diese Thematik zur Vermeidung späterer Konflikte stets „vor“ Vertragsunterfertigung eingehend zu erörtern und zu bedenken.