Übergabsverträge und Familienzerwürfnisse
Speziell in Zeiten bevorstehender Steueränderungen, wie dies aktuell in Österreich ab 01.01.2016 der Fall sein wird, nehmen Aktivitäten zur gerade noch rechtzeitigen Vermögensübertragung rapide zu.
Vertragserrichter haben nicht nur alle Hände voll zu tun, den akut anschwellenden Auftragsstand zu bewältigen, sondern insbesondere auch, ihre Mandanten vor übereilten Schritten zu bewahren und von langfristig streitgeneigten Vereinbarungen abzuhalten.
Geradezu klassischerweise herrscht bei den Gesprächen zur geplanten Übergabe stets bestes Einvernehmen zwischen allen Beteiligten. Unvorstellbar der Gedanke, daran könnte sich dereinst jemals irgendetwas ändern, geschweige denn, eine rechtliche Auseinandersetzung drohen. Hauptsache, Steuern werden gespart und die zu übergebenden Güter, besonders Immobilien und Unternehmen, verbleiben generationsübergreifend „sicher“ im Familienverband.
Nun herrscht im Zivilrecht weitestgehend Vertragsfreiheit und haben sich im historischen Rückblick Legionen von Urkundenverfassern eine Unmenge an Vertragsvarianten einfallen lassen, um über diverse Vorbehalte, Belastungen oder sonstige Hilfskonstruktionen den Vorstellungen der Übergeber möglichst gerecht zu werden.
In der Beratungspraxis häufigster, mehr oder weniger deutlich ausgesprochener Wunsch: Alles muss auch über den Tod hinaus im Familienstamm der Übergeber verbleiben. Nichts davon darf in die Familie der Schwiegertochter / des Schwiegersohnes wandern und vor allem muss gewährleistet sein, dass nach einer Ehescheidung oder nach einem Todesfall unter keinen Umständen ein neuer Partner des Schwiegerkindes in den Genuss der betreffenden Vermögenswerte kommen kann.
Diese und eine Reihe anderer Anliegen bedürfen aber einer genauen Analyse und Abwägung der damit langfristig verbundenen „Nebenwirkungen“, bevor sie Eingang finden in eine vertragliche Regelung, die ja immerhin das weitere Leben aller Beteiligten und ihrer Angehörigen entscheidend beeinflussen wird. Letztendlich erfordern manche Ansinnen schlicht und ergreifend auch den Schneid eines Rechtsberaters, nötigenfalls die vertragliche Umsetzung zum eigenen Schutz der Vertragsparteien und ihrer Familien abzulehnen. Das findet leider allzu selten statt, wie diverse höchstgerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik eindrucksvoll unter Beweis stellen.
Als warnendes Beispiel diene ein erst kürzlich ergangenes Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.2015, 2 Ob 220/14p, ecolex 2015/213, 548, und zwar nicht allein wegen seiner Aktualität, sondern vor allem, weil die ihr zugrunde liegenden Verträge auf besonders tragische Weise auch die zunächst völlig unbeteiligten (Enkel-) Kinder in eine gerichtliche Auseinandersetzung des gesamten Familienverbandes verstrickt haben.
Von den Großeltern der nunmehrigen Kläger wurde im Jahre 2006 ein Wohnhaus mit Garten unter Vorbehalt einer Reihe von Belastungen und Auflagen dem Sohn und Vater der drei Enkelkinder übergeben. Im Verlauf einer Ehekrise, die schließlich Ende des Jahres 2008 zur Scheidung führte, wurde im Jahre 2007 auf Druck der Schwiegertochter folgende Zusatzvereinbarung zum Übergabevertrag getroffen:
„Kraft hiemit geschlossener Vereinbarung ist der Übernehmer verpflichtet, das von ihm übernommene obige Liegenschaftsvermögen seinen derzeitigen Nachkommen [den Klägern] zu gleichen Teilen zu übergeben, sobald diese das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, oder zu hinterlassen. Eine grundbücherliche Sicherstellung dieses Rechtes hat nicht zu erfolgen.“
Weder die Schwiegertochter noch die drei damals minderjährigen (Enkel-) Kinder waren Parteien des Übergabsvertrages und ebenso wenig der Zusatzvereinbarung. Unmittelbar vor der Ehescheidung entschlossen sich der Sohn und seine Eltern im April 2008 zur Aufhebung und Rückgängigmachung des Übergabsvertrages aus dem Jahre 2006 per Dissolutionsvereinbarung, womit die Großeltern der Kläger wiederum Eigentümer der Liegenschaft wurden und diese schließlich im Jahre 2012 an Dritte verkaufen konnten.
Daraufhin klagten die drei (Enkel-) Kinder ihre Großeltern und den Vater auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsauflösung vom April 2008 und obsiegten.
Obgleich sie nicht Vertragsparteien der Zusatzvereinbarung aus dem Jahre 2007 waren, konnten dennoch die ihnen darin eingeräumten Begünstigungen nicht mehr ohne ihre Zustimmung aufgehoben werden, sobald sie davon Kenntnis erlangt hatten. Im konkreten Fall reichte dazu die Übermittlung einer SMS und einer Vertragskopie besagter Zusatzvereinbarung an die Mutter der damals noch minderjährigen Kinder. In rechtlicher Hinsicht war ein Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der drei Enkel- (Kinder) entstanden, den die eigentlichen Vertragsparteien (Großeltern und Vater) einseitig nicht mehr rückgängig machen konnten.
Ehescheidung, allseitige Entfremdung, Gerichtsprozesse zwischen Kindern, Eltern und Großeltern. Dabei handelt es sich um im Vorfeld von Vermögensübertragungen gerne ausgeblendete, aber keineswegs selten auftretende Vorkommnisse. Deshalb will jede Schenkung, jeder Übergabevorgang und jede einzelne Vertragspassage ungeachtet der zum Übergabezeitpunkt (noch) vorherrschenden, von Vertrauensseligkeit, Euphorie und Optimismus geprägten Stimmung eingehend bedacht und mit ihren Konsequenzen abgewogen sein.
Eile ist hier ein schlechter Begleiter, selbst wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen auf den ersten Blick Gegenteiliges nahelegen mögen!