Todesfall berechtigt Bank nicht zur Kreditaufkündigung!
Es ist leider immer wieder zu beobachten, dass Banken, Leasingunternehmen, Vermieter und sonstige Vertragspartner von Verstorbenen den Todesfall zum Anlass nehmen, sich einseitig Vorteile zu verschaffen.
Dies ist in den meisten Fällen nicht nur rechtswidrig, sondern auch deshalb besonders unfair, weil die Angehörigen eigentlich mit der Bewältigung des Trauerfalls beschäftigt sind, ihnen zudem häufig mit pseudojuristischen Begründungen der Eindruck absoluter Üblichkeit vermittelt wird und es in den ersten Wochen nach dem Ableben des Erblassers meistens auch noch keine Gewissheit über die Vertretungsbefugnis seiner Verlassenschaft gibt.
Vermehrt setzen sich aber Erben und sonstige Betroffene (Bürgen, Mitbewohner, Mitgesellschafter etc) dagegen zur Wehr.
Siehe dazu unter anderem auch die Blogs vom 02.05.2014 „Banken verbergen mehr als sie dürfen!“ und vom 11.12.2015 „Der ewige K(r)ampf mit den Banken um das Sparbuch im Nachlass!“.
Wie sinnvoll und erfolgversprechend dies sein kann, zeigt eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24.06.2016, 9 Ob 35/16m, Zak 2016/517, 277.
Der am 30.01.2014 Verstorbene hatte am 23.01.2012 mit seiner Hausbank einen Kreditvertrag über € 68.000 abgeschlossen und sämtliche Raten bis zu seinem Tod regelmäßig bedient. Zur Besicherung wurde der Bank eine bestimmte Anzahl an Goldmünzen überlassen und ihr eine Verkaufsvollmacht eingeräumt für den Fall des Zahlungsverzugs, die auch beim Ableben des Kreditnehmers gelten sollte.
Bereits am 06.02.2014, also binnen einer Woche nach dem Sterbetag löste die Bank das Kreditverhältnis bei einem Kreditsaldo von € 58.531,72 auf und verwertete gleichzeitig die Sicherheiten mit einem Erlös von € 62.244. Weder die Verlassenschaft noch die Erben des Verstorbenen waren zuvor verständigt worden.
Die von der Witwe im September 2014 beglichenen Kreditratenrückstände für die Monate Februar bis September 2014 wurden (rund sieben Monate später!) wieder rücküberwiesen.
Die daraufhin erhobene Klage der Verlassenschaft auf Feststellung des aufrechten Bestands der Kreditvereinbarung und des Sicherungsübereignungsvertrags samt Verpflichtung der Bank zur Wiederbeschaffung und Haltung der Goldmünzen war schließlich in allen drei Instanzen erfolgreich.
Der Oberste Gerichtshof hielt in seiner Entscheidung unmissverständlich fest, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der ein Kreditinstitut allein durch das Ableben eines Kreditnehmers zur Vertragskündigung und Kreditrückforderung berechtigt sein soll, klar gegen § 6 Abs 2 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes verstößt.
Der für eine vorzeitige Beendigung vorausgesetzte wichtige Grund wäre allenfalls verwirklicht, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährdet erschiene, was aber insbesondere dann nicht der Fall sei, wenn weitere Sicherheiten bestünden oder zur Verfügung gestellt werden könnten.
Eine derartige Gefährdung lag im Gegenstand nicht vor. Die Vorgangsweise der Bank war damit zweifellos unangebracht und rechtswidrig.
Ein Blick in die herrschende und vom Obersten Gerichtshof ausgiebig zitierte Judikatur hätte genügt, um dies ohne weiteres festzustellen.
Es bleibt zu fragen, woran es liegen kann, dass dennoch immer wieder die emotionale und zwangsläufig auch organisatorische Notlage von Angehörigen nach dem Tod eines (meist langjährigen) Geschäftspartners derart schamlos ausgenutzt wird.
Dies umso mehr, als speziell bei Einzel- oder Sammlerstücken nicht nur rein finanzielle Nachteile im Raum stehen, sondern vor allem auch der unwiederbringliche Verlust ideeller Werte, an denen persönliche Erinnerungen und generationenübergreifende Emotionen haften.
Deshalb darf es selbstverständlich nicht im freien Belieben einer Bank liegen, „Familiensilber“ nach Gutdünken zu verscherbeln und dadurch einen mit Geld oft nicht mehr wieder gut zu machenden Schaden anzurichten, mag die sich bietende Gelegenheit dem einen oder anderen Manager auch noch so verlockend erscheinen!