Ein „Danke“ ist zu wenig!

Durch den Obersten Gerichtshof wurde in der viel diskutierten Entscheidung vom 20.11.2012, 5 Ob 185/12k, ein Testament wegen eines kleinen Formalfehlers bei der Errichtung für ungültig erklärt, obwohl es inhaltlich dem erwiesenen Willen der Erblasserin entsprochen hat.

Für die Gültigkeit einer nicht eigenhändig geschriebenen letztwilligen Verfügung ist es unter anderem erforderlich, dass der Testator zusätzlich zu seiner Unterschrift vor drei fähigen Zeugen ausdrücklich erklärt, der betreffende Aufsatz enthalte seinen letzten Willen.

Was war geschehen?

Die behandelnde Ärztin und zwei diensthabende Krankenschwestern haben sich für ihre im Sterben liegende Patientin als Testamentszeuginnen zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem ebenfalls anwesenden Lebensgefährten wurde über das anwaltlich vorbereitete Testament gesprochen und eine der beiden Krankenschwestern erkundigte sich ausdrücklich, ob es sich auch tatsächlich um jenes der Patientin handle.

Die Erblasserin selbst hat den Testamentszeuginnen gegenüber allerdings nicht wörtlich bestätigt, dass dieses Testament ihren letzten Willen enthalte, sondern nur einen Kugelschreiber verlangt, die Urkunde unterschrieben, anschließend den drei Zeuginnen bei deren Unterfertigung zugesehen und sich sodann bei ihnen bedankt.

Obgleich der Inhalt des besagten Testaments nach Überzeugung des Gerichtes ihrem Willen entsprach, hat der Oberste Gerichtshof seine Gültigkeit verneint. „Der von der Erblasserin nachträglich gegenüber den Testamentszeuginnen bekundete Dank“ sei „eine ambivalente Verhaltensweise“ und damit nicht hinreichend für eine formgültige Bekräftigung ihres letzten Willens.

Mag auch Hilfsbereitschaft und Freundlichkeit in rechtlichen Belangen wenig bedeuten, bleibt doch die Frage, ob es sachgerecht sein kann, der Einhaltung eines gesetzlich vorgegebenen Zeremoniells mehr Bedeutung beizumessen als dem tatsächlichen Willen der Verstorbenen.