Testament „für den Fall, dass ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme“

Besonders vorsichtige Menschen bedenken bei jedem noch so kleinen Abenteuer stets das Schlimmste.

Folgerichtig ist vor einem Reiseantritt stets die Wohnung aufzuräumen und ein Blick in die letztwilligen Verfügungen zu werfen – man/frau weiß ja nie!

Dagegen ist an sich nichts einzuwenden.

Wer allerdings sein Testament mit (vermeidbarem) Beiwerk „anreichert“, etwa durch unnötige Bedingungen oder entbehrliche Hinweise auf Beweggründe, die zu seiner Errichtung oder Adaptierung geführt haben, nimmt Verwirrung und Streit in Kauf, wie ein Urteil des Landgerichts Hagen vom 02.06.2023, 4 O 265/22, ZErb 9/2023, eindrucksvoll zeigt.

Die am 08.07.2021 Verstorbene hat in ihrem am 05.03.1998 handschriftlich errichteten und am 10.02.2000 neuerlich unterfertigten Testament einleitend Folgendes festgehalten:

„Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte lege ich hiermit meinen letzten Willen fest. Das gilt für den Fall, daß ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme.“

Das Landgericht Hagen hatte nun darüber zu entscheiden, ob es sich dabei um eine „echte Bedingung für die Gültigkeit des Testaments“ oder lediglich um die „Mitteilung eines Beweggrunds oder des Anlasses für die Testamentserrichtung“ handelt und legte sich nach eingehender Abwägung schließlich auf die zweitgenannte Variante fest.

Das Testament blieb damit gültig und die darin als Alleinerbin berufene Tochter erhielt den gesamten Nachlass.

Hätte sich das Gericht hingegen für eine Interpretation als „echte Bedingung“ entschieden, wäre die gesetzliche Erbfolge eingetreten und neben der Tochter auch der Sohn zur Hälfte als Erbe zum Zug gekommen.

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