Testament auf „ungewöhnlichem Material“
Das OLG München hatte sich in seiner Entscheidung vom 28.01.2020, 31 Wx 229/19, ZErb 5/2020, 187, mit der Frage zu beschäftigen, ob das von einem unverheirateten und kinderlosen Verstorbenen während eines Krankenhausaufenthalts handschriftlich verfasste sowie eigenhändig unterfertigte Schriftstück mit folgender Textpassage (auszugsweise) auf der Rückseite eines „Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen“ von minderer Papierqualität ein formgültiges Testament darstellt und/oder durch den ca 3 cm langen Einriss an der Oberkante schlüssig widerrufen worden sei:
„Mein Testament lautet … dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders …, … und … nicht im Altenheim darben muss, …“
Es kam zum Schluss, dass die Verwendung eines ungewöhnlichen Materials der Wirksamkeit eines Testaments grundsätzlich nicht entgegenstehe, bei der Ermittlung des Testierwillens auch darauf Bedacht zu nehmen wäre, ob der Erblasser schon frühere Testamente auf derartige Weise errichtet hatte, ein Einriss der Urkunde speziell bei Papier minderer Qualität eine zufällige Beschädigung tendenziell eher nahelegt als einen Testamentswiderruf und die Entscheidung des AG Pfaffenhofen als Nachlassgericht somit zu bestätigen sei, wonach alle drei im Testament genannten Geschwister je zu gleichen Teilen als Erben berufen sind.
… also hoffentlich nun auch tatsächlich niemand „im Altenheim darben muss“!
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