Steuerparadies Österreich – Tributa dent alii, tu felix Austria vive!
In welch glücklichen Gefilden wir Österreicher*innen leben und sterben wissen wir spätestens seitdem unser Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit zwei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vom 07.03. und 15.06.2007 für verfassungswidrig erklärt, mit Wirkung ab 01.08.2008 aufgehoben und durch den Gesetzgeber in seiner unendlichen Güte bis dato immer noch nicht saniert wurde.
Abgesehen von vielerlei Möglichkeiten, diesen sagenhaften Standortvorteil auch unseren Mitbewohnern aus anderen Ländern nutzbar zu machen, eröffnet selbst das ansonsten so gestrenge Einkommensteuerrecht Gestaltungsvarianten, die nicht genug gelobt und beworben werden können.
So sei dem Bundesfinanzgericht Salzburg mit Nachdruck gedankt, indem es in seiner Entscheidung vom 14.02.2024, RV/6100228/2021, RdFU 2025/19, 60 (Fraberger) konstatiert hat, dass für Abfindungen anlässlich der Abgabe eines Erb- und/oder Pflichtteilsverzichts keine Einkommensteuer zu entrichten sei. Selbst dann, wenn (wie im Ausgangsfall) über wiederkehrende Zahlungen ein Betrag von insgesamt € 300.000,00 durch den Vater an eine im Vorfeld entsprechend formgerecht mittels Notariatsakts verzichtende Tochter geleistet werde, handle es sich dabei weder um ein Veräußerungsentgelt noch um eine sonstige Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG.
Im Wissen, dass die Aufhebung eines Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrags nach § 551 Abs 1 ABGB lediglich der Schriftform bedarf, an sich jederzeit, aus erbrechtlichen Vorsichtsgründen also beispielsweise auch unmittelbar nach Errichtung des Notariatsakts möglich ist, er sich nach § 551 Abs 1 ABGB im Zweifel sogar auf Nachkommen erstreckt und im Spiegel dieser Judikatur von der Finanzverwaltung offenkundig kein betragliches Limit eingezogen werden kann, scheint für innerfamiliäre Entgeltvereinbarungen (etwa in Bezug auf Betreuungs- oder Pflegeleistungen) zumindest auf den ersten Blick eine steueroptimalere Alternative gefunden.
Über unerwünschte Nebenwirkungen informiert Sie ihr Anwalt, Notar oder Steuerberater (m/w/d).
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