Steuerberater des Erblassers haften nicht für „vererbten“ Steuerschaden!

Steuerschäden aus Beratungsfehlern kontaminieren nicht selten Vermögenswerte über Generationen hinweg, etwa in Form später nicht mehr korrigierbarer Bemessungsgrundlagen.
Ungeachtet der mit einer Einantwortung einhergehenden Gesamtrechtsnachfolge hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 04.11.2021, Zak 2022/60, 37, klargestellt, dass der Beratungsvertrag zwischen Steuerberatern und ihren Klienten keine Schutzwirkung zugunsten deren Erben entfalte und eine Drittschadensliquidation ebenso wenig in Betracht komme, weil ja der Schaden in der Zeit nach dem Tod des Klienten nicht mehr diesen betreffe, sondern bereits im Vermögen des Erben eintrete.
Im Hinblick auf die Personenbezogenheit der Einkommensteuer lasse sich ein Ersatzanspruch des Erben für dessen eigenen laufenden (geerbten) Steuerschaden auch nicht über seine Gesamtrechtsnachfolge begründen. Vielmehr handle es sich um einen mittelbaren Schaden, den der Steuerberater des Erblassers nicht ersetzen müsse, obgleich der Erbe die aus einer Fehlberatung resultierende Abschreibungsgrundlage des geerbten Zinshauses fortan weiterhin nur auf Basis des deutlich niedrigeren Einheitswertes anstelle der ursprünglich heranziehbaren fiktiven Anschaffungskosten geltend machen kann.
Die Haftung des Steuerberaters war somit begrenzt auf den Steuerschaden des Verstorbenen respektive seiner Verlassenschaft und somit auf die Zeit bis zu dessen Tod.
Welche Konsequenzen dieses Erkenntnis auf die Beratungspraxis in der Vermögensnachfolgeplanung haben sollte, sei zur Diskussion gestellt.
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