Schutz des Andenkens durch Angehörige

Immer wieder kommt es vor, dass Menschen nach ihrem Ableben von Medien und/oder im Internet verunglimpft werden.

Die Angehörigen stehen diesen Demütigungen meistens rat- und hilflos gegenüber. Ein Gefühl des unbedingt etwas dagegen unternehmen Müssens stellt sich ein bei gleichzeitiger Überforderung in emotionaler, juristischer und finanzieller Hinsicht. Wer hat schon die Kraft, sich neben der Trauerarbeit auch noch mit mächtigen Medienkonzernen anzulegen und sich auf einen nicht selten Jahre lang andauernden, teuren Rechtsstreit einzulassen.

Das macht diese Situationen so besonders unerträglich und unfair.

Hinzu kommt, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz in rechtlicher Hinsicht keineswegs klar geregelt ist. In der Literatur und Judikatur ist häufig die Rede von Reichweiten, Interessenabwägungen und anderen äußerst schwammigen Begriffen, die meistens keine auch nur annähernd zuverlässige Prognose über den Ausgang eines Verfahrens zulassen.

Umso bedeutsamer sind jene seltenen Fälle, wo sich Angehörige wehren und die Rechtsprechung Grenzen aufzeigt, die es selbst für Journalisten und Blogger einzuhalten gilt.

Der Oberste Gerichtshof hat in einer bemerkenswerten Entscheidung vom 17.02.2014, 4 Ob 203/13 a, AnwBl 2014, 355, nun eine erfreuliche Klarstellung getroffen, die vor allem für Online-Medien richtungsweisend sein dürfte.

Ende Juli 2012 wurde ein Wiener Rechtsanwalt ermordet. Noch bevor man seine Leiche gefunden hatte, veröffentlichte eine Online-Agentur Anfang August 2012 auf einer bekannten Nachrichten-Website einen Beitrag über diesen Aufsehen erregenden, vermeintlichen Entführungsfall, der ein Porträtfoto des Ermordeten in einer Fotomontage mit leicht bekleideten Frauen in lasziver Pose zeigte und mit folgender Überschrift versehen war: „Dubiose Geschäfte. Russen-Anwalt: Spur ins Rotlicht

Der Vater des Ermordeten stand seinem Sohn sehr nahe, war allerdings nicht dessen Erbe. Dennoch obsiegte er in allen drei Instanzen mit seinem auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichteten Klagebegehren gegen die Medieninhaberin der besagten Nachrichten-Website.

Der Oberste Gerichtshof sah dabei die in den §§ 77 und 78 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Interessen von Angehörigen im Regelfall schon dann beeinträchtigt, wenn eine Interessenabwägung zu Lebzeiten des Verstorbenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre, und zwar unabhängig davon, ob sie auch Erben sind. Folglich bedurfte es keiner zusätzlichen Beeinträchtigung eigener Interessen des Vaters mehr.

Das verfassungsrechtlich geschützte Informationsinteresse der Medien ist dabei zwar stets zu berücksichtigen, trat im Gegenstand aber im Verhältnis zur „massiven Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen“ klar in den Hintergrund.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses Erkenntnis künftig zu einem respektvolleren Umgang der Medien mit dem Ruf und Andenken Verstorbener führt.

Jedenfalls aber bietet es Angehörigen eine hilfreiche Referenzentscheidung im Kampf gegen geschmacklose und ehrenrührige Berichterstattung über Menschen, die sich selber nicht mehr wehren können.