„Schmetterlinge im Bauch“ gefährden Testamentsgültigkeit!

Es lässt sich kaum leugnen, dass gerade in Erbschaftsangelegenheiten die hohe Kunst des Tarnens und Täuschens von besonderer Bedeutung ist.

Um das Wohlwollen einer „Erbtante“, seiner Vorfahren und natürlich im Speziellen seines Ehe- oder eingetragenen Partners nicht aufs Spiel zu setzen, empfiehlt es sich meistens, romantische Gefühle wenigstens vorerst noch verborgen zu halten.

Selbst wer nicht in einem „Romeo-und-Julia-Dilemma“ verfangen ist, zieht es manchmal vor, die eigene Verwandtschaft erst nach geraumer Zeit über Neuigkeiten im Liebesleben zu informieren.

Ab 01.01.2017 könnte dieses harmlose Vergnügen bittere Konsequenzen haben, soferne sich die ursprüngliche Liaison zu einer Lebensgemeinschaft entwickelt und einer der Beteiligten nichts ahnenden Erblassern als Testamentszeuge gedient hat.

Für alle nach dem 31.12.2016 errichteten letztwilligen Verfügungen sieht nämlich § 588 ABGB (neu) vor, dass unter anderem auch „Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers“ keine „fähigen Zeugen“ sind.

Wird dadurch das gesetzliche Erfordernis von drei Zeugen unterschritten, ist beispielsweise eine fremdhändige Verfügung mit einem Formmangel behaftet und somit ungültig (§ 579 iVm § 601 ABGB).

Erschwerend kommt hinzu, dass der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der „Lebensgefährten“ nicht klar determiniert wurde.

Es bleibt somit fraglich, welche Intensität die Beziehung zwischen Zeugen und letztwillig Begünstigten im Zeitpunkt der Zeugenschaft bereits konkret haben musste, um eine Formungültigkeit herbeizuführen.

Darüber werden dereinst Gerichte zu entscheiden haben.

Bis dahin lässt sich anhand einschlägiger Romane, Verfilmungen und historischer Beispiele noch auf amüsante Weise der theoretischen Frage nachgehen, wo jeder Einzelne persönlich die Grenze zur „romantischen Befangenheit“ ziehen würde.

Spannend erscheint in dieser Hinsicht auch, dass der Gesetzgeber mit der Wendung „Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers“ im Plural formuliert und es folglich für denkbar erachtet, jemand könne durchaus sogar über mehrere Lebensgefährten verfügen.