Schenkungsrückforderung durch Ex-Schwiegereltern

So glücklich sich Schwiegereltern für gewöhnlich auch gerne zeigen mit ihrer erfolgreichen Schwiegertochter und ihrem adretten Schwiegersohn, so schnell erkaltet jegliche Zuneigung, wenn die geliebte Prinzessin oder der sensible Prinz von ihrem/seiner „Ex“ verlassen wird.

Plötzlich lichten sich die Nebel vorgetäuschter Zuneigung und es tritt glasklar zutage, dass sich hier offenkundig nur jemand einnisten und am Familienvermögen bereichern wollte.

Akribisch werden Verfehlungen und Charakterschwächen aufgelistet, gleichzeitig natürlich auch alle Zuwendung, die man der/dem Verruchten seinerzeit selbstverständlich nur unter der Voraussetzung gewährt hat, dass sich das junge Paar – ungeachtet jeder eigenen Lebenserfahrung, Wissenschaft und Statistik – ewiger Liebe erfreuen werde.

Was liegt also näher, als das Geschenkte zurückzufordern?

Das ist jedoch emotional herausfordernd, potenziell imageschädigend und auch in rechtlicher Hinsicht nicht wirklich einfach umzusetzen, zumal § 946 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) postuliert, dass Schenkungsverträge in der Regel nicht widerrufen werden dürfen.

Zwar gibt es gesetzliche Ausnahmen wegen Dürftigkeit (§ 947 ABGB), groben Undanks (§§ 948f ABGB), Verkürzung des schuldigen Unterhalts (§ 950 ABGB), Gläubigerverkürzung (§ 953 ABGB, Anfechtungsordnung, Insolvenzordnung) und nachgeborener Kinder (§ 954 ABGB).

Allerdings liegen die Voraussetzungen dafür nur selten vor.

Beispielsweise orientiert sich „grober Undank“ im Sinne des § 948 ABGB weniger an mangelnder Wertschätzung für selbstgestrickte Pullover oder handgenähte Gardinen, als an relativ harten Fakten:

Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.

Außerdem muss das Recht, eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen gemäß
§ 1487 ABGB binnen drei Jahren geltend gemacht werden und ist nach Verlauf dieser Zeit verjährt, innerhalb der sich aber in den meisten Fällen gerade noch nicht alle Schmetterlinge verflüchtigt haben.

Wer nun denkt, das am 18.06.2019 zu GZ X ZR 107/16, ZErb 11/2019, 297, ergangene Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) könnte argumentativ Abhilfe schaffen, sollte nicht übersehen, dass die Rechtsprechung in Österreich anders gelagert ist.

Der BGH hat in dieser Entscheidung unnachahmlich schwiegermütterfreundlich einen Wegfall der Geschäftsgrundlage postuliert, sollten sich Kind und Schwiegerkind später trennen und entgegen der Erwartungen der Schenkerin nur kurze Zeit nach der betreffenden Zuwendung in der als dauerhafte Familienwohnung gedachten Immobilie gemeinsam leben. Folglich sah er die Ex-Schwiegermutter berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und vom Ex-Schwiegersohn anteilig die Hälfte ihres zum Ankauf eines Baugrundstücks gewährten Finanzierungsbeitrags zurückzufordern.

Im Gegensatz dazu vertritt der Oberste Gerichtshof bereits seit 1978 (OGH 08.03.1978, 1 Ob 503/78, SZ 51/25) in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (RS RS0017524) für Österreich die Auffassung, dass der Rückgriff auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage dort zu unterbleiben habe, wo das Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse regelt, was eben in den Fällen der §§ 948, 949 ABGB zum Schenkungswiderruf beispielsweise der Fall sei.

Schwiegerelterliche Zuwendungen weisen demnach in Österreich einen bedeutend größeren „Bestandsschutz“ auf als in Deutschland und sollten deshalb umso mehr bereits im Vorfeld gut überlegt sein.





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