Schenkung einer Eigentumswohnung an das minderjährige Enkerl
In Zeiten knapper Wohnräume und noch knapperer Budgets ist der Wunsch naheliegend, den geliebten Enkelkindern eine Immobilie zu schenken und sie dadurch mit einer nachhaltig wertvollen Vermögensbasis auszustatten.
Handelt es sich bei den Geschenknehmern um minderjährige Kinder oder um sonstige schutzberechtigte Personen, bedürfen derlei Schenkungen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden darf.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 17.07.2025, 9 Ob 63/25t, Zak 2025/467, 290 = NZ 2026/25, 95, die Grundsätze dafür (neuerlich) zusammengefasst.
Obgleich sich der Geschenkgeber (hier der Vater) vertraglich verpflichtet hatte, sämtliche Kosten und Aufwendungen unter anderem der schenkungsgegenständlichen Eigentumswohnung bis zur Volljährigkeit des Geschenknehmers (hier des Sohnes) zu übernehmen sowie sämtliche mit der Errichtung, Genehmigung und grundbücherlichen Durchführung des Schenkungsvertrags verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen, blieb der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung in allen drei Instanzen erfolglos. Der Oberste Gerichtshof führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
An sich sei die Schenkung von Liegenschaften an einen Minderjährigen nicht generell nachteilig und somit auch nicht per se ausgeschlossen. Allerdings bedürften Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten nach § 167 Abs 3 ABGB zu ihrer Rechtswirksamkeit neben der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung zählten zu diesen Geschäften unter anderem die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies sei der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird (vgl § 164 Abs 1 ABGB), etwa weil der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt (vgl RS0048140 [T1]). Diese Voraussetzung wäre aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden könne (RS0048176). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, müsse nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es dürfe daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit seiner Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers müsse sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken (RS0048155). Eine vom Geschenkgeber übernommene Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung des Beschenkten reiche dann nicht aus, wenn nicht dargetan wird, dass dieser Anspruch gegebenenfalls auch mit Erfolg durchgesetzt werden könnte (RS0048140 [T4]). Die Vorinstanzen seien zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Eigentumswohnung die Voraussetzungen für eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung deshalb nicht vorlägen, weil aufgrund der bereits lang dauernden Vermietung und des Alters der Wohnung und der Wohnhausanlage nicht ausgeschlossen werden könne, dass der kurz vor der Volljährigkeit stehende Antragsteller mit Sanierungskosten belastet wird, die dann nicht mehr von der Schad- und Klagloserklärung des Vaters gedeckt sind.
Demnach stehen einer Schenkung an Minderjährige oder sonst schutzberechtigte Personen erhebliche Hürden entgegen, die sich, wenn überhaupt, so doch nur mit großem Aufwand überwinden lassen. Umso mehr gilt es, im Rahmen der Erarbeitung einer den konkreten Erfordernissen angepassten Vermögensnachfolgestrategie gangbare Alternativen zu finden.
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