„Rest Dir“ mit Pfeil auf Kuvert-Adressaufkleber als Testament?

Die Nonchalance im Umgang mit letztwilligen Verfügungen erstaunt immer wieder und zeigt in der Entscheidung des OLG München vom 23.07.2024, 33 Wx 329/23, ZErb 2024/10, 390, ein Praxisbeispiel, wie man es sich zu Warnzwecken nicht origineller hätte ausdenken können.

Die 2022 ehe- und kinderlos Verstorbene hatte auf der Vorderseite eines Fensterbriefumschlags links oben „kl. Test.“ notiert und eingekreist. Mittig rechts schrieb sie eigenhändig

„Familie F. Liebe Grüße!!!

Internet alles löschen

Seelenmess!

Rechter Schrank

Schw. Kleid

Schultertuch

Gab:2‘.

Rest Dir“

Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke des Briefkuverts befindet sich der Adressaufkleber mit den Daten des sich auf dieses „Testament“ berufenden Erbansprechers. Zwischen den Wörtern „Rest Dir“ und diesem Adressaufkleber wurde ein Pfeil angebracht, der auf seinen Namen weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Verstorbenen wurde oberhalb des Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“ angebracht.

Das OLG München lehnte der Vorinstanz folgend, die Erteilung eines Erbscheins (ähnlich der Einantwortung in Österreich) aus zweierlei Erwägungen ab. Einerseits entspreche ein maschinenschriftlich erstellter Adressaufkleber nicht dem Erfordernis der Handschriftlichkeit zur Benennung eines Testamentserben und zudem sei eine Verfügung von Todes wegen auch dann formunwirksam, wenn die Zuwendung dergestalt erfolgt, dass zur Person des Bedachten nur ein Symbol (hier: Pfeil) weist, da es sich bei Symbolen nicht um eine Schrift handle, die auf ihre Eigenhändigkeit hin untersucht werden könne.

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