Reicht ein „Wer mich zuletzt begleitet und gepflegt hat“ zur Erbeinsetzung?

Naja, es kommt offenbar darauf an, in welchem Land der Erbfall abgehandelt wird.

Während nämlich beispielsweise durch das OLG Köln mit Beschluss vom 14.11.2016 zu 2 Wx 536/16, ZErb 3/2017, 84, für Deutschland manifestiert wurde, dass die in einem gemeinsamen handschriftlichen Testament enthaltene Verfügung, Alleinerbe solle derjenige sein, „der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat“, mangels hinreichender Bestimmtheit keine wirksame Erbeinsetzung darstellt, ist für Österreich eine differenziertere Betrachtung angezeigt.

Zwar gilt auch hierzulande, dass der letzte Wille „bestimmt“ erklärt werden muss (§ 565 ABGB), und dass man seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen kann (§ 564 ABGB).

Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits in einer (verfahrensrechtlichen) Entscheidung vom 18.02.1959, 5 Ob 11/59, SZ 32/23, keine Bedenken zur Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung geäußert, in der jene Person zur Alleinerbin eingesetzt wurde, welche die Erblasserin vor ihrem Ableben „bis zu ihrer letzten Stunde“ gepflegt habe. Auf Grund dieses Testaments gaben sechs Personen, jeweils bedingte Erbserklärungen (nunmehr „Erbantrittserklärungen“) ab, von denen jede erklärte, die Bedingung der Erbeinsetzung, nämlich die Pflege der Erblasserin vor ihrem Ableben bis zu deren letzter Stunde allein erfüllt zu haben, und jede bestritt, dass die übrigen fünf präsumtiven Erbinnen diese Bedingung erfüllt hätten.

Nach Ansicht des höchstrichterlichen Senats könne der Erstrichter die Grundlagen für seine Entscheidung durchaus dadurch gewinnen, dass er alle Anwärter eingehend über die Verhältnisse vor dem Tode der Erblasserin und namentlich darüber vernimmt, wie es zu der behaupteten Pflege der Erblasserin gekommen ist und worin die Pflege bestanden hat. Er werde danach die Entscheidung zu treffen haben, für welche der Erbanwärterinnen schon nach ihren persönlichen Beziehungen zur Erblasserin, den örtlichen Verhältnissen und anderen aus der Vernehmung sich ergebenden Umständen die größte Wahrscheinlichkeit spricht, dass sie die Erblasserin vor ihrem Ableben bis zu ihrer letzten Stunde gepflegt hat.

Zweifellos bleibt aber auch in Österreich eine namentlich konkretisierte Erbeinsetzung ratsam, es sei denn, man möchte seine Angehörigen und/oder Pfleger*innen unbedingt in das Ungemach einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung stürzen.

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