Pflichtteilsrecht des Kuckuckskindes
Ein häufig gehörter Mythos enthält die Behauptung, nur „Blutsverwandtschaft“ begründe Erb- und Pflichtteilsansprüche von Nachkommen.
Klarstellend hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 25.07.2023, 2 Ob 89/23m, NZ 2023/175, 502 (Entleitner) = Zak 2023/562, 312 = JEV 2024,38 (Kurz) = NZ 2024/35, 118 (Musger, Rechtsprechungsübersicht) zur wahrlich nicht alltäglichen Fallkonstellation konstatiert, dass die Pflichtteilsberechtigung keineswegs an das genetische, sondern allein an das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis anknüpft.
Die Klägerin wurde am 13.10.1962 während aufrechter Ehe ihrer Mutter mit dem Verstorbenen geboren, ist jedoch nicht dessen leibliche Tochter. Die Ehe der Mutter mit dem am 08.08.2019 verstorbenen Erblasser wurde im Jahre 1963 aus dessen Alleinverschulden geschieden.
Der Erblasser bezahlte für die Klägerin bis zu deren 18. Lebensjahr Unterhalt, vermutete allerdings bereits bei der Scheidung, dass die Klägerin nicht seine leibliche Tochter sei.
Mit Testament vom 16.06.2009 setzte er die Beklagte als seine Alleinerbin ein und vermerkte darin, dass er keine Noterben habe. Er hinterließ außer der Klägerin keine weiteren gesetzlichen Erben, nachdem ihre beiden Brüder bereits vorverstorben waren.
In einem von der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen angestrengten Verfahren auf Feststellung der Nichtabstammung der Klägerin vom Erblasser kam zwar hervor, dass die Klägerin tatsächlich nicht seine leibliche Tochter sei, wegen Verfristung wurde der Antrag aber dennoch abgewiesen.
In seinen rechtlichen Erwägungen, die zur Pflichtteilsberechtigung der Klägerin führten, verwarf der Oberste Gerichtshof unter anderem das Argument der beklagten Testamentserbin, die Klägerin sei nicht die leibliche Tochter des Erblassers und demnach überhaupt nicht pflichtteilsberechtigt. Diese Ansicht würde allein deshalb nicht verfangen, weil es dabei keineswegs auf die Blutsverwandtschaft ankomme. Andernfalls verlören die Normen, welche die Vaterschaft sowie deren Anerkennung und Feststellung regeln (§§ 144 ff ABGB) jeglichen Sinn. Auch frühere Entscheidungen seien stets davon ausgegangen, dass es (nur) auf die rechtlich definierte Verwandtschaft ankomme, wenn darin neben leiblichen Kindern auch Adoptivkinder genannt werden, die (in aller Regel) mit den Adoptiveltern nicht blutsverwandt sind. Ebenso sei in der einschlägigen (erbrechtlichen) Rechtsprechung im Zusammenhang mit Erbrechten oder Pflichtteilsansprüchen auf die rechtlich definierte (und eben nicht auf die genetische) Verwandtschaft abgestellt worden.
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