Pflichtteilsansprüche der/des „Ex“ während laufendem Scheidungsverfahren?
Ehescheidungsverfahren ziehen sich vereinzelt durchaus über Jahre und die Streitparteien sind oft allein mit der Trennungsthematik dermaßen belastet, dass sie erbrechtlichen Erwägungen „nicht auch noch“ Aufmerksamkeit schenken möchten.
Hinzu kommt ein weit verbreiteter Irrglaube, wonach bereits die Gerichtsanhängigkeit eines Scheidungsverfahrens alle wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsansprüche beseitigen würde.
Tatsächlich ist dies in § 725 Abs 2 ABGB nur bezogen auf „letztwillige Anordnungen“ vorgesehen, die „im Zweifel“ auch dann aufgehoben werden, wenn der Verstorbene oder die letztwillig bedachte Person das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingeleitet hat.
Durch den Obersten Gerichtshof wurde erst kürzlich in einer Entscheidung vom 29.04.2025, 2 Ob 23/25h, Zak 2025/316, 196, klargestellt, dass der überlebende Ehepartner bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens zu Lebzeiten des Erblassers (sofern dieser nichts Gegenteiliges angeordnet hat) zwar seine Ansprüche aus einer letztwilligen Zuwendung verliert, nicht hingegen sein gesetzliches Erbrecht, sofern die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch aufrecht war und ebenso noch keine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens sowie der Ersparnisse vorlag.
Das Einbringen der Scheidungsklage allein spielt also für die an das gesetzliche Erbrecht anknüpfende Pflichtteilsberechtigung der/des „Ex“ keine Rolle.
Daraus ergeben sich je nach Interessenlage unterschiedliche Handlungsoptionen.
Die Beiziehung ausgewiesener Erbrechtsexpert*innen möglichst schon bei ersten sich abzeichnenden Trennungsambitionen könnte eine davon sein.
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