Omis Sparbuch als willkommener „Beifang“ der Finanz

Durch die Einführung des zentralen Kontenregisters wird es den Steuerbehörden künftig möglich und erlaubt sein, nahezu alle in Österreich verfügbaren Bankdaten über Girokonten, Sparbücher, Bausparverträge und Schließfächer abzufragen. Flankierend soll Banken rückwirkend (!) ab 01. März 2015 eine behördliche Meldepflicht für Kapitalabflüsse von mehr als € 50.000 treffen.

Keine Rede ist mehr vom ursprünglichen Versprechen der Politiker, diese Vorschrift betreffe ausschließlich Unternehmen. Im Gegenteil stehen primär Privatguthaben im Fokus der Finanz, weil Schwarzgeldkonten auf Unternehmensebene durch die aufgedeckten Skandale der letzten Jahre ohnehin längst aus der Mode gekommen sind.

Auch wäre die Annahme fatal, diese überschießende Abkehr vom Bankgeheimnis würde nur österreichische Staatsbürger oder rein inländische Sachverhalte betreffen. Internationale Amtshilfevereinbarungen verpflichten heimische Behörden bereits jetzt zur Übermittlung weit reichender Auskünfte in das Ausland. Ob der gläserne Bankkunde allerdings auch nur annähernd ein ähnlich erfolgreicher Exportschlager zu werden vermag, wie das ehedem anonyme Sparbuch, darf man getrost bezweifeln.

Nun war und ist es aber speziell im Rahmen von Verlassenschaftsverfahren, Erbstreitigkeiten und Pflichtteilsprozessen durchaus verbreitet, das eine oder andere Überbringer-Sparbuch wider besseren Wissens nicht als verlassenschaftszugehörig zu deklarieren. Die Motive dafür sind vielfältig und bestehen nicht selten darin, sich neben einem finanziellen Vorteil auch das wohlige Gefühl zu verschaffen, etwas zu besitzen, von dem niemand anderer weiß.

Damit ist spätestens ab 01. Jänner 2016 Schluss!

Vielmehr läuft künftig jeder, der von diesen Bankeinlagen Abhebungen vornehmen will und irgendwann in das Scheinwerferlicht der Finanz gerät, Gefahr, sich mit den Ersparnissen seiner verstorbenen Angehörigen in rechtlicher Hinsicht unheilbar zu infizieren. Dies betrifft keineswegs nur steuerliche Aspekte. Immerhin können wahrheitswidrige Angaben im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens oder Zivilprozesses auch strafrechtlich gravierende Folgen nach sich ziehen.

Nur wer den Nervenkitzel liebt, wird sich unter diesen Umständen weiterhin unrechtmäßig an Nachlassvermögen bedienen und auch keine Sanierungsschritte hinsichtlich bereits stattgefundener Mogeleien in die Wege leiten.