OLG Linz stellt klar: Einsicht in Krankengeschichte Verstorbener steht im Erbschaftsprozess nicht zur Disposition!
In einem Erbschaftsprozess gab das Erstgericht dem Antrag des Klägers auf Einholung der Krankengeschichte seiner verstorbenen Tante statt, die seines Erachtens rd 13 Jahre vor ihrem Tod nicht testierfähig gewesen sein soll.
Das Oberlandesgericht Linz hat dem dagegen eingebrachten Rekurs des beklagten Testamentserben mit (bislang nicht in RIS-Justiz veröffentlichtem) Beschluss vom 10.09.2025 zu GZ 2 R 118/25y Folge gegeben und dezidiert klargestellt:
„Eine Krankengeschichte stellt eine Urkunde dar. Die >Beischaffung< von Urkunden im Zivilprozess iwS regeln die §§ 301ff ZPO. § 304 ZPO (iVm § 303 ZPO) verpflichtet den Verfahrensgegner zur Vorlage u.a. einer den Parteien gemeinschaftlichen Urkunde. Weder der Krankenhausträger, noch der Arzt sind hier Verfahrensparteien. Beschlüsse, mit denen – wie hier – Dritte zur Urkundenvorlage verpflichtet werden, sind § 308 ZPO zu unterstellen und daher ebenso wie die Abweisung eines Editionsantrags uneingeschränkt selbständig anfechtbar (…).“
„Voraussetzung für die Erlassung eines Vorlageauftrags ist das Bestehen einer materiellen Vorlagepflicht oder das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Urkunde sowie die Gewahrsame des Gegners an der Urkunde. Aus § 309 ZPO ergibt sich aber überdies, dass ein Vorlageauftrag auch dann nicht möglich ist, wenn die Entscheidung über die Verpflichtung zur Vorlage von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt; in einem solchen Fall ist der Antrag auf Erlassung eines Vorlageauftrags mit Beschluss abzuweisen (…).“
„Aus dem Fehlen von Anhaltspunkten im Prozess über die Erbschaftsklage, dass die Verstorbene ausdrücklich oder konkludent erklärt hätte, die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden zu wollen, auf deren Zustimmung zu schließen, greift nicht nur inhaltlich zu kurz, weil ein Verfahren darüber (zu Recht) gar nicht abgeführt wurde, sondern lässt unberücksichtigt, dass die Erforderlichkeit der Feststellung streitiger Tatsachen eine Entscheidung über den Editionsantrag im Inzidenzverfahren nach § 309 ZPO ausschließt.“
„Über einen Urkundeneditionsauftrag hinaus könnte in der Erteilung der Zustimmung zur Ausfolgung der Krankengeschichte der Ersatz der Einwilligung des Berechtigten (der Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht) durch Gerichtsbeschluss gesehen werden. Für einen solchen Beschluss des Prozessgerichts fehlt aber die gesetzliche Grundlage (vgl. auch 1 Ob 341/99z).“
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