Obacht: Geschäftsführer-Haftung wird vererbt!

Speziell für Erben erfolgreicher und entsprechend vermögender Top-Manager klingen beim Erbgang Warnhinweise in Bezug auf Haftungsfallen zunächst meist etwas verwunderlich und übertrieben.

Gerade in letzter Zeit häufen sich aber Fälle und Medienberichte über Imperien „gefallener Milliardäre“ und die von den Insolvenzverwaltern in schwindelerregender Höhe geltend gemachten Schadenersatzforderungen gegenüber Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten und Beratern.

Soferne diese (allenfalls bereits Jahre vor Eintritt des Schadensfalls) verstorben sind und ihre Erben unvorsichtigerweise eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben, erstreckt sich ihre daraus resultierende unbeschränkte persönliche Haftung nach erfolgter Einantwortung auch auf derartige Verbindlichkeiten des Erblassers (m/w/d).

Wer daran Zweifel hegt, findet im lesenswerten Kurzbeitrag Dris. Nils Außner in ZErb 10/2025, 378, einen spannend-aufrüttelnden Appell zur (im Ergebnis mit Österreich vergleichbaren) Rechtslage und Judikatur in Deutschland unter dem Titel „Vererbung der GmbH-Geschäftsführerhaftung – Ein wenig beachtetes Problem besonders in Familienunternehmen sowie bei Fremdgeschäftsführung“.

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