Neue Liebe – altes Testament?

Es soll schon vorgekommen sein, dass jemand im Überschwang plötzlicher Verliebtheit das Bedürfnis verspürt hat, eine letztwillige Verfügung zu Gunsten der adretten Prinzessin oder des feschen Leutnants zu errichten, deren/dessen Herz soeben erobert wurde.

Es soll ebenso schon vorgekommen sein, dass dieses Schriftstück sodann in Vergessenheit geraten ist und überhaupt sowohl die Liebe als auch alle Gedanken über die Regelung des eigenen Nachlasses von den Mühen des Alltags ins Abseits gedrängt wurden.

Die Erfahrung zeigt, dass sich aus Lebensgemeinschaften Ehen oder eingetragene Partnerschaften entwickeln und die Statistik zeigt, dass diese in durchaus namhafter Zahl auch wieder aufgelöst werden.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Testamente nach Trennungen wurden bereits im Blog „Das Testament nach Auflösung der Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft“ vom 07.07.2017 dargestellt.

Während „On-Off-Beziehungen“ an sich nicht wirklich ungewöhnlich sind, hat sie der Gesetzgeber für Ehen und eingetragene Partnerschaften sowohl in Österreich als auch in Deutschland weitestgehend ausgeblendet.

Dass aber sogar Wiederverehelichungen – selten aber doch – durchaus vorkommen und vor allem auch erbrechtliche Dissonanzen auszulösen vermögen, zeigt eine spannende Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.03.2017, 3 Wx 186/16, ZErb 2017, 172.

Die erste Ehe wurde 1968 geschlossen, 1990 geschieden und 2002 nach mehrjähriger Lebensgemeinschaft erneut geschlossen.

Das 1978 errichtete gemeinschaftliche Testament war bis zum Tod eines der beiden Ehegatten 2008 nie geändert worden. Durch die Scheidung wäre es nach der Rechtslage in Deutschland eigentlich unwirksam geworden.

Unter ausführlicher Abwägung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kommt das OLG Düsseldorf zum Ergebnis, es könne sich aus den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls dennoch ergeben, dass ein während der ersten Ehephase formgültig errichtetes, bis zum Ablebensfall nie widerrufenes Testament ungeachtet der zwischenzeitigen Scheidung mit späterer Wiederverehelichung weiterhin gültig geblieben ist.

Ob diese Rechtsansicht auch auf österreichische Verhältnisse übertragen werden kann, muss stark bezweifelt werden.

Während nämlich in den §§ 2077 und 2268 des deutschen BGB davon die Rede ist, die (alte) Verfügung sei dann nicht unwirksam, wenn „anzunehmen“ ist, dass der Erblasser sie auch für den Trennungsfall getroffen haben würde, fordert in Österreich der mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 für Todesfälle ab 01.01.2017 neu formulierte § 725 ABGB dezidiert, dass der Verstorbene „ausdrücklich“ das Gegenteil der gesetzlich vorgesehenen Aufhebung angeordnet haben muss.

Für Todesfälle bis 31.12.2016 stellt sich diese Frage insoferne nicht, als es in Österreich hier noch keinen kodifizierten Gleichlauf zwischen Aufhebung einer Beziehung und der zuvor errichteten letztwilligen Verfügung gab. Man musste sich vielmehr mit (wenig erfolgversprechenden) Erwägungen zur Relevanz eines Motivirrtums des Testators zu behelfen wissen.

Eine Kurzdarstellung der alten und neuen Rechtslage dazu findet sich im lesenswerten Aufsatz von Dr. Claudia Reith, Quid novi? – Das ErbRÄG 2015 aus Sicht des Ehegatten und eingetragenen Partners, Zak 2017/328, 184.

Müßig, darauf hinzuweisen, dass Angehörige von Ärger, Konflikten und der kostenintensiven Klärung komplexer Auslegungsfragen ganz einfach dadurch verschont werden könnten, indem bei jeder Veränderung im familiären Status (übrigens auch bei Geburten, Adoptionen, Todesfällen etc) bestehende Verfügungen gesichtet und erforderlichenfalls nachjustiert werden.