Nach dem Tod eines Mieters

… stellen sich nicht nur für seine Angehörigen, sondern auch für den Vermieter eine Reihe bedeutsamer Fragen.

Wer hat nun für die laufenden Kosten aufzukommen, allfällige Mietzins- oder Betriebskostenrückstände zu begleichen, wer will, wer muss und wer darf das Mietverhältnis fortsetzen oder die Wohnung räumen, gilt es Fristen einzuhalten und wer ist überhaupt berechtigt, mit dem Vermieter in Gespräche einzutreten?

Fragen wie diese rauben allen Beteiligten den Schlaf. Eine rasche Klärung ist gerade in Zeiten begrenzten Wohnraums und wirtschaftlich beengter Verhältnisse vor allem für die Hinterbliebenen meist von elementarer Bedeutung.

Speziell bei überschuldeten Verlassenschaften verschärfen sich die Herausforderungen zusätzlich und es gilt auf allen Seiten sprichwörtlich einen „kühlen Kopf“ zu bewahren, um vermeidbaren Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Zu dieser Thematik hat Herr Mag. Benedikt Berger, Notariatskandidat in Linz, kürzlich einen überaus lesenswerten Aufsatz in ImmoZak 1/2021, 8 veröffentlicht mit dem Titel „Kostentragung, Kündigung und Räumung – Praktische mietrechtliche Probleme in der (überschuldeten) Verlassenschaft“, dessen Lektüre betroffenen Angehörigen und Vermietern sehr ans Herz zu legen ist.

Wie immer, besteht jedenfalls auch in Mietangelegenheiten der Königsweg darin, schon zu Lebzeiten klare Regelungen für den Ablebensfall zu treffen und diesen Aspekt bei der Mietvertragsgestaltung gebührend im Auge zu behalten.


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