Nach 30 Jahren gehören vergessene Spareinlagen der Bank!
Gerade bei älteren Menschen geraten wichtige Dokumente und Ersparnisse manchmal „aus den Augen, aus dem Sinn“.
Nach ihrem Ableben gibt es bei den Hinterbliebenen dann meistens nur noch vage Erinnerungen an spezielle Schubladen im Schlafzimmer, große Sparsamkeit zu Lebzeiten und eine Hausbank, die sich plötzlich äußerst zugeknöpft auf das Bankgeheimnis beruft.
Die in der Praxis immer wieder zu beobachtende Hinhaltetaktik wurde bereits in den Blogs vom 02.05.2014 „Banken verbergen mehr als sie dürfen!“ und vom 11.12.2015 „Der ewige K(r)ampf mit den Banken um das Sparbuch im Nachlass!“ geschildert.
Sie kann aus blanker Rechtsunkenntnis einzelner Bankmitarbeiter resultieren, unter Umständen aber auch purem Eigennutz geschuldet sein.
Darauf deutet jedenfalls ein überaus lesenswerter Aufsatz in der Zeitschrift ecolex 2016, 36, hin. Unter dem vielsagenden Titel „Schützt das Bankgeheimnis die Bank vor ihren Kunden?“, betrachtet der Autor Mag. Dr. Gerhard Putz, sehr gekonnt das Dilemma von Erben, die weder eine Sparbuchurkunde noch genaue Daten zu den vermuteten Sparkonten auffinden können.
Alte und längst zu überdenkende Privilegien ermöglichen es nämlich Banken, sich die Sparguthaben samt Zinsen nach einer Verjährungszeit von 30 Jahren völlig legal selbst anzueignen, soferne währenddessen keine Bewegungen (Ein- und Auszahlungen sowie Zinszuschreibungen) stattgefunden haben.
Gerade in Zeiten minimalster Zinsen und der drastischen Ausdünnung des Filialnetzes ist es nicht wirklich verlockend, den zunehmend beschwerlicher werdenden Weg in eine Bank auf sich zu nehmen, nur um verjährungsunterbrechende Transaktionen durchzuführen.
Manchmal ist dies auch gar nicht möglich, weil man beispielsweise ein Sparbuch dem Wohnungsvermieter als Kaution überlassen hat.
Demnach ist jeder gut beraten, von seinen Sparbüchern unbedingt Kopien anzufertigen und gemeinsam mit den erforderlichen Einlösungsdaten sicher zu hinterlegen (Achtung: Losungsworte und Codes getrennt!).
Aus naheliegenden Gründen werden sich allerdings Banksafes, Nachtkästchen oder Tresore potenzieller Erben als Verwahrungsorte eher nicht empfehlen.
Alternativ oder zusätzlich bieten sich konkretisierende Vermerke in letztwilligen Verfügungen an.