„Meinen Porsche 911 Cabrio, dunkelblau erhält T.L., M.“

„Echte“ Porsche-Enthusiasten wird es nicht verwundern, dass die letztwillige Zuwendung eines Porsche 911 Cabriolet als ultimative Zuneigungsbezeugung alle anderen Aspekte der Vermögensnachfolge klar in den Schatten stellt.

Wer darüber allerdings in seinem Testament auf die Einsetzung eines Erben „vergisst“, hat posthum nicht nur mit Neid, sondern auch mit Häme zu rechnen, und zwar umso mehr, wenn es sich beim Testator um einen verstorbenen Rechtsanwalt handelt, wie dies einer Entscheidung des OLG Braunschweig vom 03.11.2025, 10 U 81/25, ZErb 2/2026, 68, zu entnehmen ist.

„Porsche“ kann nicht jeder, „Testament“ aber eben auch nicht!

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