„Mein letzter Wunsch ist, >bleibt einig unter euch<!“
Wer seine Familie liebt, wünscht ihr Harmonie und Streitvermeidung.
Eigenartig nur, dass sich dieses Herzensanliegen immer wieder speziell in „Heimwerker-Testamenten“ findet, die wegen allerlei Unklarheiten nicht selten schnurstracks in gerichtlichen Auseinandersetzungen, also genau dort münden, wo man seine „Liebsten“ eigentlich nie sehen wollte.
So geschehen, als sich eine lesbar durchaus begüterte Erblasserin im Zuge der Abfassung ihrer letztwilligen Verfügung offenkundig keine rechtskundige Begleitung leisten wollte und übersah, dass es sich empfiehlt, in einem Testament nicht nur die Aufteilung seines Vermögens aufzulisten, sondern bestenfalls auch wenigstens eine/n Erbin/en anzuführen.
So hatte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 29.03.2023, 3 W 19/23, darüber zu befinden, ob eine letztwillige Erbeinsetzung einer der beiden Töchter oder gesetzliche Erbfolge beider Töchter vorlag. Es erkannte anders als das Nachlassgericht I. Instanz auf testamentarisches Erbrecht und kürte somit eine Tochter zur Alleinerbin.
Es darf bezweifelt werden, dass sich die beiden nach einer derart konfliktbeladenen Auseinandersetzung jemals noch an ihrem „letzten Wunsch“ orientieren werden:
„Mein letzter Wunsch ist, >bleibt einig unter euch<, Eure Mutter“
Ob in diesem Verfahren die Frage releviert wurde, dass darin allenfalls auch eine durch die Prozessführung der Geschwister missachtete Testamentsauflage erblickt werden könnte, lässt sich dem veröffentlichten Entscheidungstext nicht entnehmen.
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