Letztwillige Benachteiligung von Adoptiv-Enkelkindern ist zulässig
In einer sehr eingehend begründeten Entscheidung vom 25.07.2019, 2 Ob 15/19y, NZ 2020/16, 54, hatte der Oberste Gerichtshof keine Bedenken, eine testamentarisch verfügte Nacherbschaft für den Fall vorzusehen, dass der Vorerbe keine leiblichen Nachkommen hinterlässt.
Dies sei weder nach grundrechtlichen Wertungen noch nach den Bestimmungen über die Adoption eine sittenwidrige Ungleichbehandlung adoptierter gegenüber leiblichen Kindern.
Nachdem der Vorerbe im Gegenstand ohne leibliche Kinder verstorben war, könne folglich der Anspruch auf Feststellung der Nacherbschaft gegenüber seinen beiden Adoptivkindern durchaus berechtigt sein (Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss).
Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Melanie Schütz, © Copyright 2026