Lebensgefährten im Erbrecht ab 2017

Der Umgang mit Lebensgefährten fällt Juristen traditionell schwer, weniger weil es ihnen an romantischer Begabung mangelt, sondern vielmehr weil sich derart formlose Arrangements beharrlich einer klaren rechtlichen Einordnung entziehen.

Die hölzern ungelenk anmutenden Versuche, diese Lebensform in Gerichtsurteilen oder Fachbeiträgen begrifflich zu konkretisieren, sind zwar durchaus amüsant zu lesen, aber im Ergebnis nicht viel mehr als eine grobe Skizze des eigentlich Unbeschreiblichen.

Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 nun dazu entschlossen, Lebensgefährten ab 01.01.2017 eine Reihe erbrechtlicher Bestimmungen zu widmen, lässt den Begriff an sich aber weiterhin ungeklärt.

Mit dieser Thematik befasst sich ein äußerst aufschlussreicher Artikel von Dr. Christopher Cach in Zak/2016/495, 267, mit dem Titel „ErbRÄG 2015 – Die Stellung des Lebensgefährten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge“, in dem unter anderem auch die aktuell gängige Definition (mwN) folgendermaßen zusammengefasst wird:

Ausgehend von der bisherigen Literatur und Judikatur ist die faktische nichteheliche Lebensgemeinschaft eine heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft im Rahmen einer monogamen und eheähnlichen Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist zwar ebenso wie die Ehe bzw die eingetragene Partnerschaft auf Dauer angelegt, kann aber jederzeit ohne Formalakt wieder aufgelöst werden.“

Wer nun vermeint, in diese „Schublade“ zu passen, sollte ein Auge auf die folgenden erbrechtlichen Neuerungen ab 01.01.2017 werfen:

  • Außerordentliches gesetzliches Erbrecht der Lebensgefährten
    (aber kein Pflichtteilsanspruch!)
  • Erbunwürdigkeit auch durch strafbare Handlungen gegenüber Lebensgefährten
  • Enterbungsmöglichkeit auch bei strafbaren Handlungen gegenüber Lebensgefährten
  • Gesetzliches Vermächtnis der Lebensgefährten
    (Wohnung und Hausrat für ein Jahr, kann letztwillig entzogen werden)
  • Pflegevermächtnis auch an Lebensgefährten
  • Zeugenbefangenheit von Lebensgefährten
    (siehe dazu den Blog vom 20. Mai 2016
    Schmetterlinge im Bauch gefährden Testamentsgültigkeit!“)