„LAST WILL AND TESTAMENT“ and „Formvorschriften“

Ein übler Witz könnte folgendermaßen beginnen und mit einer Entscheidung des OLG München vom 09.08.2024, 33 Wx 115/24, ZErb 11/2024, 435, als Pointe enden:

Es begab sich, dass ein britischer Staatsangehöriger in Deutschland lebte und ein Testament zu errichten gedachte. Aus budgetären Gründen wollte er zwar offenkundig keine Rechtsanwältin (m/w/d) oder Notarin (m/w/d) zu Rate ziehen, aber dennoch alles richtig machen.

Füglich betitelte er seinen eigenhändigen Aufsatz polyglott als „LAST WILL AND TESTAMENT“ und setzte seine Unterschrift rechts neben die Auflistung der Namen einer Reihe prozentuell bedachter Personen.

Wenig humorvoll verneinte das OLG München die Formgültigkeit des Testaments und erkannte auf gesetzliche Erbfolge, weil es eben keine Unterschrift“ enthalte, wie es in Deutschland erforderlich wäre, und auch dem englischen Recht nicht genüge, welches die Beiziehung zweier Testamtszeugen erfordert hätte, deren es vorliegend ebenfalls ermangle.

Eine Unterschrift sei der räumliche Abschluss einer Urkunde. Sie solle sicherstellen, dass keine späteren Zusätze vorgenommen werden und stelle bei der Errichtung eines Testaments ein zwingendes Gültigkeitserfordernis dar, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgewichen werde dürfe. Sie garantiere die Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung. Nur die Unterschrift gäbe die Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser, weshalb sie grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen habe.

Nur ausnahmsweise könne es genügen, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befinde, dass sie die Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt. Das könne bspw der Fall sein, wenn sie aus Platzmangel oberhalb des Textes oder neben dem Text angebracht sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handle es sich bei dem Namenszug rechts neben der Auflistung der einzelnen Namen jedoch nicht um eine Unterschrift im gesetzlich erforderlichen Sinne, da sich der Schriftzug auf halber Höhe neben dem Text befinde, ohne dass dafür Gründe, etwa ein Platzmangel, ersichtlich wären.

Der Senat habe zuletzt entschieden, dass die sogenannte Nebenschrift“ nicht ausreicht, um dem Unterschriftserfordernis zu genügen, selbst dann nicht, wenn im konkreten Fall nicht zweifelhaft erscheine, dass die fragliche Schrift vom Erblasser herrührt. Sowohl die vom Gesetz verlangte Handschriftlichkeit als auch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verfolgten den Zweck, die Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüfen zu können, sodass der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text keine Unterschrift darstelle.

Der Oberste Gerichtshof in Österreich vertritt hier allerdings eine deutlich großzügigere Linie, wie zuletzt aus der Entscheidung 2 Ob 60/24y vom 15.10.2024 (dzt noch unveröffentlicht) abzuleiten ist.

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