„Kuckuckskinder“ und ihr Recht auf Exhumierung des mutmaßlichen Vaters

Jeder kennt das Phänomen der so genannten „Kuckuckskinder“ und den schwierigen Umgang mit sich verdichtenden Hinweisen darauf, sie könnten nicht die genetischen Nachkommen dessen sein, den sie bisher als ihren Vater angesehen haben.

Akut wird dieses Problem zudem oft erst dann, wenn der „richtige“ Vater bereits verstorben ist. Plötzlich stellen sich nicht mehr nur emotionale und verwandtschaftliche Fragen, sondern in weiterer Folge auch erbrechtliche, mit zum Teil dramatischen Auswirkungen.

Alle Beteiligten finden sich unvermutet in einer äußerst belastenden Unsicherheits- und Konfliktsituation, die in familiärer und finanzieller Hinsicht potenziell existenzgefährdende Ausmaße annehmen kann. Wem es nicht gelingt, die Angelegenheit im gemeinsamen konstruktiven Gespräch aufzuklären und – soweit überhaupt noch möglich – zu sanieren, sieht sich einer Reihe juristischer und sozialer Hürden gegenüber, die sich zunächst auf die Frage der Vaterschaftsfeststellung konzentrieren.

Dabei gilt es stets eine Abwägung zu treffen zwischen den berechtigten Interessen der Familie des Erblassers einerseits und jener Person, die eine genetische Nachkommenschaft behauptet, andererseits.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat dazu nun kürzlich in einem postmortalen Abstammungsverfahren ad GZ XII ZB 20/14 im Zusammenhang mit der Exhumierung des mutmaßlichen Vaters, dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner wahren Abstammung den Vorrang gegenüber dem postmortalen Persönlichkeitsrecht und der Störung der Totenruhe eingeräumt (Zak 2014/768, 402).

Man stelle sich vor, welches Ungemach die Prozessparteien schon bisher auf sich nehmen mussten, um diese höchstgerichtliche Klarstellung zu erwirken und was im Zuge des weiteren Ablaufs noch an Kosten und Leid auf sie zukommen wird.

Dabei wäre all dies durch eine Klärung noch zu Lebzeiten oder wenigstens testamentarisch relativ einfach zu vermeiden gewesen.