Kost und Logis für erkrankten Sohn als „sittliche Pflicht“?

Gemäß § 784 ABGB sind Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, pflichtteilsrechtlich weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.

Ob eine dieser Ausnahmen vorliegt ist meist heftig umstritten und in jedem Einzelfall nach den persönlichen Beziehungen zwischen den Schenkungsparteien sowie ihrer jeweiligen Vermögens- und Lebensverhältnisse zu beurteilen.

Beispielsweise hat der Oberste Gerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung vom 12.12.2024, 2 Ob 195/24a, Zak 2025/209, 132, die Ansicht der Vorinstanzen gebilligt, dass unter den nachstehenden Umständen von der Entsprechung einer sittlichen Pflicht auszugehen sei.

Der 2017 verstorbene Erblasser hinterließ sechs Kinder, darunter die Streitteile. Sein Nachlass wurde dem Beklagten als testamentarischem Alleinerben eingeantwortet. Der Erblasser ließ den an Morbus Bechterew erkrankten Kläger ohne Gegenleistung auf seinem Erbhof wohnen und versorgte ihn auch mit – aus dem laufenden Einkommen ohne Heranziehung des Vermögensstamms finanzierten – Lebensmitteln, weil er den chronisch kranken Kläger, der nur über ein geringes Einkommen verfügte, unterstützen wollte.

Der Kläger begehrte ein Zwölftel des Reinnachlasses als Pflichtteil, wogegen der beklagte Erbe einwandte, der Kläger habe den Pflichtteil deckende Zuwendungen bereits erhalten in Form der schenkungsweisen Zurverfügungstellung von Wohnraum am Erbhof des Vaters.

Die Vorinstanzen qualifizierten die dem Kläger aus dem Familienverhältnis heraus gewährte Erlaubnis, am Erbhof zu leben, als rein prekaristische Überlassung, die keiner pflichtteilsrechtlichen Hinzu- und Anrechnung unterliege. Außerdem wären sowohl eine Zuwendung ohne Schmälerung des Stammvermögens als auch eine Zuwendung aus sittlicher Pflicht zu konstatieren.

Der Oberste Gerichtshof führte in seinem Beschluss auf Zurückweisung beider Revisionen aus, der allgemeine Begriff „sittliche Pflicht” bedürfe anhand konkreter Umstände einer Auslegung. Dabei komme es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Auch der Maßstab des „bonus pater familias” und der Normfamilie sei für die Frage der sittlichen Pflicht heranzuziehen.

Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, wäre nur dann anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lasse sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das Berufungsgericht vor dem Hintergrund der chronischen Erkrankung des Klägers und seines geringen Einkommens in nicht korrekturbedürftiger Weise angenommen, die Zurverfügungstellung von Kost und Logis durch den Erblasser sei in Entsprechung einer sittlicher Pflicht erfolgt.

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