Keine Rechtsschutzdeckung für „geerbte Schadenersatzansprüche“!

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, anzunehmen, dass die eigene Rechtsschutzversicherung auch zur Kostendeckung „geerbter“ Schadenersatzansprüche aufzukommen hätte.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu in einer Entscheidung vom 22.08.2022, Zak 2022/576, 303, klargestellt, bereits aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut der (im konkreten Fall geltenden) Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingung (ARB) ergäbe sich, dass der Versicherungsschutz nur für die Geltendmachung/Abwehr von Ansprüchen besteht, die in Bezug auf den Versicherungsnehmer (Versicherten) selbst entstehen.
Dass hingegen Ansprüche, die lediglich infolge Einantwortung von einem Erblasser auf ihn übergegangen sind, nicht dazugehören, liege auf der Hand.
Eine Einantwortung stelle für sich genommen kein Ereignis dar, das einen Schadenersatzanspruch des Erben im Sinne der ARB „ursächlich“ auslösen würde.
Vor diesem Hintergrund ist auf einen weiteren verbreiteten Irrtum hinzuweisen, nämlich die Annahme vieler Erben und Verlassenschaftskuratoren, wonach Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherungen von Verstorbenen nach ihrem Tod bedeutungslos würden und man sich deshalb auch nicht um die Aufbewahrung derartiger Unterlagen bemühen müsse.
Wie der vorzitierte Fall zeigt, ist das Gegenteil der Fall, zumal es immer wieder vorkommt, dass erst Jahre nach erfolgter Einantwortung plötzlich ungeahnte Ansprüche oder Verbindlichkeiten des Erblassers in Erscheinung treten, die es sodann (hoffentlich mit Deckung seiner Versicherungen) geltend zu machen oder abzuwehren gilt.
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