Keine Ähnlichkeit zum Verstorbenen!
„Im Verlassenschaftsverfahren fand am 2. 4. 2014 beim Gerichtskommissär eine Tagsatzung statt, in der die Klägerin der Beklagten erstmals gegenüberstand. Dabei konnte sie keine Ähnlichkeit der Beklagten mit dem aus dem persischen Raum stammenden Verstorbenen feststellen.“
So lautet eine Sachverhaltspassage aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30.08.2016, 1 Ob 121/16z, Zak 2016/663, 352, zur Wiederaufnahmsklage einer Witwe betreffend eines bereits 1965 rechtskräftig abgeschlossenen Abstammungsverfahrens.
Seinerzeit wurde die Vaterschaft ihres Ehegatten hinsichtlich der im Jahre 1961 geborenen Tochter gerichtlich festgestellt und ihm die Zahlung von Unterhalt auferlegt.
Er verstarb 2013.
Zur Pflichtteilsvermeidung begehrte die Witwe mit ihrer 2015 eingebrachten Wiederaufnahmsklage nunmehr die Aufhebung des Abstammungsurteils aus dem Jahre 1965.
Sie scheiterte allerdings wegen Verspätung, weil die Berechnung der gesetzlich dazu vorgesehenen Frist von vier Wochen bereits einsetzt, sobald der Wiederaufnahmsklägerin neue Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise bekannt wurden.
Dabei könne nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht maßgeblich sein, wann sie als eingeantwortete Alleinerbin Kenntnis vom rechtskräftigen Vaterschaftsurteil erlangt habe, das dem Erblasser selbst ja immerhin schon seit 1965 bekannt sein musste.
Zudem fand ihre Begegnung mit der Pflichtteilsberechtigten bereits am 2. 4. 2014 statt, sodass die erst 2015 eingebrachte Wiederaufnahmsklage jedenfalls verspätet war.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ihr die Widerlegung einer Vaterschaft durch
DNA-Analyse angeblich erst unmittelbar vor Klagsführung zur Kenntnis gelangt sei.
Zu spät ist eben zu spät, fehlende visuelle Ähnlichkeit einzelner Nachkommen hin oder her!