Keine Abfertigung für kranken arbeitslosen Erben!
Wird ein Dienstverhältnis durch den Tod eines Angestellten aufgelöst, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung (alt) im Ausmaß von 50% des bis dahin erworbenen Anspruchs (§ 23 Abs 6 AngG).
Gleiches gilt für Arbeiter (§ 2 Abs 1 Satz 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz).
Einzelne Kollektivverträge sehen darüber hinaus Erhöhungen vor, wie beispielsweise jener für Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie auf 100 %.
Maßgeblich ist demnach stets die Frage, ob zum Zeitpunkt des Todes ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestanden hat.
Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt im Wesentlichen mit erreichter Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, wenn es also in der Lage ist, selber für eine angemessene Bedarfsdeckung zu sorgen.
Dabei sind der Beurteilung sowohl die Lebensverhältnisse des Kindes als auch jene der Eltern zugrunde zu legen.
In der Regel orientieren sich die Gerichte an der sozialversicherungsrechtlichen „Mindestpension“, also am Richtsatz für die so genannte „Ausgleichszulage“. Diese beträgt im Jahre 2016 (je nachdem, ob das betroffene Kind doppelt oder einfach verwaist ist und das 24. Lebensjahr bereits vollendet hat) zwischen € 324,69 und € 882,78 (§ 293 Abs 1 lit c ASVG).
Zwar kann eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen – etwa infolge lang anhaltender Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Umständen – auch wieder wegfallen.
Allerdings vertritt der Oberste Gerichtshof hier eine äußerst restriktive Linie, wie aus einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 25.05.2016, 9 ObA 15/16w, ecolex 2016/359, 815, sehr eindrucksvoll abzuleiten ist.
Demnach führt eine bloße Einkommensminderung noch nicht zum Verlust einer einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und kommt es nur dann zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht, wenn das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind bei (unverschuldeter) Arbeitslosigkeit aufgrund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Gerade diese soziale Absicherung bestehe in Österreich aber keineswegs nur im Falle eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, sondern auch bei Beziehern von Notstandshilfe, die ja gerade dazu diene, in Notlage befindlichen Arbeitslosen die Befriedigung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse zu ermöglichen.
Im Gegensatz zu beiden Vorinstanzen wurde folglich die Klage eines im Jahre 1984 geborenen, schwer kranken (reaktive Depression mit kompensatorischem Drogenkonsum, paranoide Psychose, Cannabis- und Alkoholmissbrauch), durch seinen Sachwalter vertretenen Erben höchstgerichtlich abgewiesen, der die ehemalige Arbeitgeberin seines im Jahre 2012 verstorbenen Vaters auf Zahlung einer Abfertigung (alt) in Höhe von brutto € 20.409,57 sA in Anspruch genommen hatte.