Kein Zusammenhang zwischen Pflichtteilsminderung und Unterhaltsreduktion
Gemäß § 776 ABGB kann der Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem dies Verfügenden und einem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, es sei denn, der Verstorbene hat den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben.
Obgleich es sich dabei um eine rein erbrechtliche Sondernorm handelt, wird speziell von absenten Vätern immer wieder versucht, sie argumentativ heranzuziehen, um auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern zu reduzieren.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt, zuletzt in einer Entscheidung vom 14.09.2021, 8 Ob 35/21m, Zak 2021/702, 395, klargestellt, dass eine analoge Anwendung des § 776 ABGB im Unterhaltsrecht schon aus grundsätzlichen Erwägungen zu verneinen sei.
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