Kein Pfandrecht für noch nicht gezeugte Nachkommen!

Immer wieder kommt es vor, dass Erblasser es nicht lassen können, ihre letztwilligen Vorgaben bis weit über lebende Angehörige hinaus zu erstrecken, indem sie sogar noch nicht gezeugte Personen in einem Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag bedenken.

Das erschwert nicht nur den Erben und allen an der Verlassenschaftsabwicklung Beteiligten unnötig das Leben, sondern häufig auch eine zweckmäßige Vermögensverwaltung, die über Jahre hinweg durch einen „Substitutionskurator“ bzw „Posteritätskurator“ sicherzustellen ist (siehe dazu den Blog vom 23.02.2018) ohne Gewissheit darüber, ob es dereinst überhaupt jemals eine begünstigte Person geben wird.

Ein besonders bezeichnendes Beispiel dafür zeigt sich in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26.09.2017, 5 Ob 67/17i, NZ 2018/3, 12, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der Erblasser hatte einen Teil seiner Verlassenschaft mit einer Nacherbschaft zu Gunsten eines noch ungezeugten Nachkommen belastet, der in Form eines mündelsicheren Wertpapierdepots angelegt wurde.

Sein Erbe beabsichtigte nun, diese Wertpapiere zu verkaufen. Die verlassenschaftsgerichtlich bestellte Posteritätskuratorin gab diese Teile der Substitutionsmasse auch frei, allerdings nur bei gleichzeitiger Verpfändung von Liegenschaftsanteilen, die ihm und einer zweiten Person gehören. Dadurch sollten die Ansprüche der ungeborenen Nachkommenschaft adäquat sichergestellt werden.

Der Antrag auf grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts für „die ungeborene Nachkommenschaft des H***** H*****“ wurde jedoch in allen drei Instanzen abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof stellte unter anderem klar, dass ein Pfandgläubiger namentlich bestimmt sein muss und die grundbücherliche Pfandrechtseinverleibung auch seine Rechtsfähigkeit voraussetzt.

Beides liegt bei ungezeugten Personen aber nicht vor, sodass die „ungeborene Nachkommenschaft“ als grundbücherlich eintragungsfähige Pfandgläubigerin nicht in Frage kommt.

Dieses durchaus nicht unvorhersehbare Ergebnis führt sehr deutlich vor Augen, dass die Substitutionsmasse durch derlei letztwillige Blockaden regelrecht „versteinert“ wird, was gerade bei Wertpapieren, Sparbüchern oder anderen mündelsicheren Anlagen über die Zeit hinweg absehbar zu erheblichen Werteinbußen führen kann.

Nicht umsonst wird in der besagten Entscheidung (warnend) mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, ein Substitutions- oder Posteritätskurator habe (ausschließlich) dafür zu sorgen, dass die noch nicht gezeugten Erben hinsichtlich des für sie bestimmten Nachlasses nicht verkürzt werden. Gleichzeitig sei er aber nicht befugt, den Nachlass zu verwalten oder auch nur auf einzelne Verwaltungshandlungen Einfluss zu nehmen.

 

 

 

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