Hausverkauf mit drei Sparbüchern in der Schublade

Bargeldbündel in Plastikfolie verschweißt im Toilettenspülkasten, historische Goldmünzen hinter Sockelleisten geklebt, konservierte Reptilienhäute im Tiefkühlschrank, japanische Zierfische (Kois) im alarmgesicherten Teich … Verlassenschaften zeigen meistens ziemlich unverblümt, was der/dem Verstorbenen besonders wichtig war und wie ausgeklügelt es gehütet wurde.

Vielleicht sind gerade deshalb in einem denkbar kuriosen Fall weder der Gerichtskommissär, noch die Verlassenschaftskuratorin, noch der Testamentsvollstrecker, noch der Immobilienmakler auf die Idee gekommen, einen simplen Blick in die Schubladen zu werfen, bevor das Haus einer im Jahre 2016 Verstorbenen wenig später verkauft wurde.

Dort befanden sich nämlich drei Sparbücher mit einer Einlage von insgesamt rund € 36.000.

Der Oberste Gerichtshof zeigte sich in seiner dazu ergangenen Entscheidung vom 24.10.2019, 4Ob99/19s, Zak 2019/808, 440, zwar gnädig und verpflichtete die Käufer nach ausführlicher Vertragsauslegung schließlich zur Herausgabe der Sparbücher an die Erben.

Diese großzügige Haltung des Höchstgerichts sollte jedoch niemanden, der mit der Sicherung, Verwahrung und Verwertung von Verlassenschaftsgegenständen betraut ist, zu einer vergleichbaren Sorglosigkeit verleiten.

Immerhin hatten beide Vorinstanzen (Landesgericht Steyr und Oberlandesgericht Linz) noch einen gegenteiligen Standpunkt vertreten.






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Foto und Fotobearbeitung: Sabrina Grünwald, © Copyright 2017